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Experten-Antwort

Formular zur Klärung zu spät eingereicht. Nun Rechnung obwohl nur Minijob

von Marco 05.12.2018 | 16:36
159 Ansichten
7 Antworten

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Habe die meisterprüfung im Friseurhandwerk abgelegt und nun einen selbstständig auf geringfügiger Basis als Friseur begonnen. Nun habe ich die Unterlagen zu spät an die Rentenversicherung geschickt und eine Rechnung von über 800 Euro erhalten. Habe bei meiner Kasse schon angerufen doch nun eine Mahnung bekommen. Ist die verspätete Einreichung auch noch annehmbar?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.12.2018 | 15:24

Ich kann Werner67 nur zustimmen.

Allerdings ist dem Grunde nach eine rückwirkende Umstellung der Beitragshöhe nicht zulässig, da der Antrag nur für die Zukunft wirkt. Haben Sie die Beiträge aber noch nicht gezahlt, könnte der Versicherungsträger sich auf eine Kulanzregelung einlassen und die Beitragshöhe abändern.

6 Antworten

Horstam 05.12.2018 | 16:43
Bitte nochmal richtig schreiben. Das versteht kein Mensch.
Geselleam 05.12.2018 | 19:07
Hä? Sind Sie sicher, dass Sie tatsächlich eine Meisterprüfung im Handwerk bestanden haben? Unglaublich....
DRVam 05.12.2018 | 20:42
Es wäre sinnvoll, wenn Sie zunächst mal genau erklären, von wem und wofür Sie eine Rechnung bekommen haben. Dann muss man auch hier nicht raten worauf Sie hinaus wollen.
chiam 05.12.2018 | 23:17
Auch sinnvoll zu klären: selbständige Tätigkeit oder doch ein Minijob?
KSCam 06.12.2018 | 00:31
Wahrscheinlich geht's um die Versicherungspflicht im Handwerk und da ist man nicht pflichtig solange der Gewinn unter 450€ monatlich liegt. Das müssen Sie halt angeben, hätte ja auch schon längst erledigt sein können wenn Sie auf die Anfrage der DRV reagiert hätten.....wer auf Schreiben nicht reagiert wird zunächst mal veranlagt, selbst eingebrockt....
Werner67am 06.12.2018 | 07:04
Die Handwerkskammer meldet der Rentenversicherung, wenn jemand in die Handwerksrolle eingetragen wird. Die Rentenversicherung schreibt dann den Versicherten an zur Prüfung, ob evtl. Tatbestände vorliegen, die die Versicherungspflicht als Handwerker ausschließen. Wenn der Handwerker nicht antwortet, erfolgt die Veranlagung von Amts wegen und es wird der halbe Regelbeitrag gefordert. Wenn Sie nur geringfügig tätig sind, sollten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Das geht nur schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der Rentenversicherung. Ein Telefonat reicht dafür nicht. Wenn ein Widerspruch eingeht mit der Begründung, dass Sie derzeit nur geringfügig tätig sind, kann der Bescheid rückwirkend korrigiert werden. Viele Grüße Werner
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