Hallo Hubert,
der Grad der Behinderung hat keinen Einfluss auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente. Und auch keinen Einfluss darauf, ob eine EM-Rente überhaupt bewilligt wird.
Richtig ist, dass auch die Erwerbsminderungsrente mit monatlich 0,3% gekürzt wird, abhängig davon, wie viele Monate/Jahre noch bis zur Regelaltersrente verbleiben. Dieser Abschlag ist auf maximal 36 Monate, also 10,8 % , begrenzt.
Zuvor wird der Rentenbetrag aber erhöht. Das durchschnittliche Arbeitseinkommen, dass Sie vor Rentenbeginn erarbeitet haben, wird fiktiv so berechnet, als hätten Sie bis zur Regelaltersrente weiter diesen Verdienst erarbeitet (Stand 2019).
Ihre Regelaltersrente (Jahrgang 1958) beginnt ab dem 01., der Ihrem Geburtsmonat folgt (außer Ihr Geburtstag fällt auf einen 01., dann ist der Beginn auch in diesem Monat) im Jahr 2024.
Eine Altersrente für Schwerbehinderte können Sie – immer vorausgesetzt, Sie erfüllen die sonstigen Bedingungen der Pflichtbeitragszeiten – entsprechend bereits seit 2019 erhalten, diese mit einem Abschlag von 10,8 %. Ohne Abschlag können Sie diese Rente erst ab 2022 erhalten. Ab 2022 wäre auch eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich (45 Jahre Beitragszeiten).
Der Beginn einer EM-Rente hängt nicht alleine vom Antragsdatum ab, sondern kann, je nach Einzelfall, auch rückwirkend bewilligt werden, wenn aus den Antragsunterlagen hervorgeht, dass die eigentliche Erwerbsminderung schon zuvor bestand und der Gutachter dann einen früheren ‚Leistungseintritt‘ feststellt.
Sofern Ihnen also eine EM-Rente bewilligt wird, kann sich das – trotz Abschlag – durch die Zurechnungszeit positiv auf die Höhe auswirken. Wie hoch Ihre EM-Rente ungefähr sein würde, können Sie aus der Ihnen vorliegenden Renteninformation ersehen, die Sie jährlich erhalten. Falls Ihnen keine vorliegt, können Sie sich auch online eine RentenAUSKUNFT anfordern, darin sind die Beträge dann noch zeitnaher und detaillierter dargestellt.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste…
Zusätzlich können Sie in Ihre Überlegungen einbeziehen, dass der zu versteuernde Anteil einer Rente, auch einer EM-Rente, bis 2040 noch jährlich um 1% steigt. Im Jahr 2019 waren es noch 78%, 2020 80%, ab 2021 jährlich 1% mehr.
Sofern eine EM-Rente in Ihrem Fall gar nicht bewilligt werden würde (das kann man ja nicht vorhersagen), bliebe Ihnen dennoch die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersente für Schwerbehinderte (mit Abschlag) zu beantragen. Diese Option bleibt Ihnen trotz EM-Rentenantrag.
So betrachtet haben Sie also zunächst durch das Antragsdatum 30.03.2020 keine Nachteile.
Alles Gute und viel Spaß beim Rechnen :-)