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Forschungsstipendium

von Stefan29.01.2009 | 15:03
1066 Ansichten
2 Antworten

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Ich habe Ihren Beitrag zum Stipendium vom 28.01.2009 gelesen. Ich arbeite in der Personalverwaltung und ich finde keinen Bezug vom SGB VI/SGB IV zum EStG in diesem Zusammenhang. Sie schreiben, dass Stipendien grundsätzlich im Rahmen von § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sind und daher nicht als Arbeitsentgelt zur Versicherungs- und Beitragspflicht herangezogen werden. Ist die Versicherungspflicht nicht durch eine Beschäftigung (§ 7 SGB IV) gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) gegeben (vgl. § 1 SGB VI)? Wo liegt die Grenze zwischen einem steuerfreien nicht versicherungspflichtigen Stipendium und abhängiger versicherungspflichtiger Beschäftigung (ggf.Rechtsgrundlage)? Können Sie mir ggf. einen Ansprechpartner zum Thema Stipendium mit Telefonnummer/Anschrift bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nennen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Stefan,

einen Bezug der Rechtsgrundlagen des Sozialgesetzbuches auf das Einkommensteuerrecht gibt es nicht.

Die § 1 SGB VI und

§ 7 SGB IV regeln die Beurteilung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Der § 14 SGB IV legt fest welche Bestandteile zum Arbeitsentgelt gehören und somit beitragspflichtig sind.

Grundsätzlich sind alle nach dem Einkommensteuerrecht steuerfreien Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis auch sozialversicherungsfrei.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuerrecht und des Sozialgesetzbuches ähneln sich in dieser Hinweis und daher spricht man hierbei gerne von "steuerfrei=sozialversicherungsfrei".

In konkreten Einzelfällen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Prüfung über die zuständige Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge ( Krankenkasse ) einzuleiten.

1 Antworten

Wolfgangam 29.01.2009 | 20:11
Hallo Stefan, ich habe tagsüber auch schon ein wenig das SGB IV und EStG zur Ihrer Frage gewälzt ...allein dass ein steuerfreies Arbeitentgelt (Stipendium ..."Nr. 44") gleichzeitig sozialversicherungsfrei ist, konnte ich auch nicht finden. Ich blieb immer an dem Begriff 'Beschäftigung' hängen ... 7 SGB IV. Hier wird wohl der Knackpunkt liegen, diese individuell bezogene 'Tätigkeit' konkret zu durchleuchten. Ein Stipendium - nur weil es der Zahlende so nennt - gleich ins SV-freie einzustufen, abgeleitet aus der Steuerfreiheit, sehe ich so nicht. Experten mögen korrigieren :-) Gruß w.
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