Leistungen aus der Rentenversicherung werden für Personen erbracht, die Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, oder für die Beiträge als gezahlt gelten. Auch die Übertragung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist anspruchsbegründend.
Weist das Rentenkonto also keinerlei Beitragszeiten auf, werde, weder Renten- noch Rehaleistungen erbracht.
Die Feststellung der Erwerbsminderung im Rahmen der Grundsicherung wird als "Auftragsverwaltung" für die Grundsicherungsträger durchgeführt. Hierbei wird nur dann eine entsprechende Rente gewährt, wenn alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind.