Hallo Egbert,
diese Einnahmen zählen nur dann als Einkommen auf die Witwen(r)rente, wenn eine solche NACH NEUEM RECHT gewährt wird.
Auf die "alte" Witwen(r)rente werden diese Einkommen nach § 97 SGB VI nicht angerechnet, sondern nur Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, auch Einkommen aus einer geringfügiger Beschäftigung oder Tätigkeit.
Auf die "neue" Witwen(r)rente werden angerechnet:
Neben Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen die eigenen Einkünfte aus Vermögen (z.B. aus Kapitalvermögen, aus Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, aus Vermietung und Verpachtung etc.), aus Betriebsrenten und privaten (Unfall-)Renten; vergleichbare ausländische Einkommen werden ebenfalls berücksichtigt.
Die Politiker haben es bei der Witwenrente nach neuem Recht mit den Witwen/Witwern wirklich nicht gut gemeint, weil fast sämtliche Einnahmen des/der Hinterbliebenen angerechnet werden!!! Aber mit den Sachbearbeitern der DRV in diesen Gottlob noch relativ seltenen Fällen auch nicht. Es ist die reinste Detektivarbeit, die wir leisten müssen... und es wird immer kompliziert, wenn wir auf die genauen Angaben und die Mithilfe des/der Hinterbliebenen angewiesen sind. Es kommt auch schon mal vor, dass eine Witwe/Witwer auf die Witwen-/Witwerrente (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) verzichtet, um nicht alles offenlegen zu MÜSSEN. Finde ich dann auch verständlich, wenn nach Anrechnung sämtlicher Einkommen von der Witwen-/Witwerrente sowieso nix übrigbleibt.
MfG Rosanna