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Experten-Antwort

Frage an die Experten- Alte EU-Rente + Rente für Schwerbehinderte

von Hans25.07.2011 | 16:37
3324 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe nochmals eine Frage an die Experten. Zwar wurde auf eine ähnliche Frage schon geantwortet, allerdings ging es da wohl um eine EM-Rente + Rente für Schwerbehinderte. Ich bin Jahrgang 1954 und seit 1996 beziehe ich eine unbefristete EU-Rente (also eine alte Erwerbsunfähikeitsrente). Gleichzeitig habe ich einen Grad der Behinderung von 60%. Lt. meinen Recherchen könnte ich mit 62 Jahren und 8 Monaten eine vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte beantragen, die jedoch unter normalen Bedingungen gekürzt würde. Einer EM-Rentnerin wurde hier gesagt, dass diese Kürzungen diese nicht betreffen würden, weil diese bereits bei Erteilung einer EM-Rente (neueren Typs) vorgenommen worden sei. Im übrigen dürfe die (vorgezogene) Rente für Schwerbehinderte ohnehin nicht niedriger sein, als die bisherige EM-Rente. Aber wie verhält sich das mit meiner EU-Rente? Diese wurde ja seinerzeit hochgerechnet (und ich glaube ungekürzt) gewährt. Wenn ich nun mit 62 Jahren + 8 Monaten die (vorgezogene Rente) wegen Schwerbehinderung beantrage, wird diese dann gekürzt oder nicht? Bekomme ich auf jeden Fall mindestens die gleiche Rentenhöhe, wie jetzt oder bekäme ich dann plötzlich eine gekürzte Altersrente, weil ich die Rente für Schwerbehinderte vorgezogen habe. Beachte: Ich bekomme jetzt keine EM-Rente, sondern eine (alte) EU-Rente. Vielen Dank an die Experten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans,

dem Beitrag von „--//--„ wird zugestimmt. Wegen § 77 Abs. 3 SGB VI wird sich in der Tat die Altersrente vermutlich nicht erhöhen. Sollten aber nach Eintritt des Versicherungsfalles noch weitere Beiträge entrichtet worden sein, so könnte sich aufgrund dieser zusätzlichen Beiträge sich Ihre Altersrente erhöhen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, kurz vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres, zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen" ermitteln.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

3 Antworten

--//--am 25.07.2011 | 17:55
Hallo Hans, ich weiß nicht, wie Sie auf den Altersrentenbeginn 62 J. + 8 Monate kommen. Die Vertrauensschutzregelung lautet: "Sind Sie vor dem 1.1.1955 geboren, waren am 1.1.2007 schwerbehindert UND haben vor dem 1.1.2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart, besteht Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist dann nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Rentenabschlägen von 10,8 Prozent möglich. Gleiches gilt, wenn Sie vor dem 1.1.1964 geboren sind, am 1.1.2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben." (§ 236 a Abs. 2 SGB VI) Dies bedeutet: Da Sie aller Voraussicht nach KEINE ATZ vereinbart haben, besteht kein Vertrauensschutz. Also : Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab 60 J. + 8 Monate MIT 10,8 % Abschlag Abschlagsfrei ab 63 J. + 8 Monate ABER: Eine Folgerente (wie hier die Altersrente nach der EU-Rente), die anschließend (= innerhalb 24 Monate nach der Vor-Rente ) gezahlt wird, darf NIE niedriger sein als die Vor-Rente! Die bisherigen Entgeltpunkte sind besitzgeschützt (§ 88 Abs. 1 SGB VI). Ob sich eine höhere Altersrente ergibt, können Sie sich vor Erreichen der genannten Altersgrenzen von Ihrem Versicherungsträger ausrechnen lassen. In der Regel wird die AR nicht höher. Machen Sie sich also noch nicht unnötige Gedanken bezüglich des Abschlags. Wenn Sie mit der Altersrente nicht bis 63 + 8 ( 2017 o. 2018) warten wollen, gehen Sie mit einem Abschlag in die AR. Sie können sich den Rentenbeginn selbst aussuchen (bzw. den Günstigsten ausrechnen lassen). Bis zur Regelaltersgrenze (65 + 8), bis zu dem grundsätzlich der EU-Rentenanspruch besteht, ist noch sehr lange hin und man weiß nie, ob nicht doch (nochmal) eine Rentenüberprüfung erfolgt. Bitte beachten Sie aber, daß eine Vorberechnung bei laufendem (EU-)Rentenbezug nur zeitnah erfolgen kann (also frühestens 2017 oder 2018). Alles andere wäre zu ungenau und ja auch noch nicht spruchreif. MfG --//--
--//--am 25.07.2011 | 17:58
Statt einer 8 kam in manchen Sätzen ein Smiley..... es soll natürlich 8 Monate und 2018 heißen. ;-)
Hansam 25.07.2011 | 18:25
Sorry, es sollte natürlich Altersrentenbeginn 60 J. + 8 Monate heißen. Und vielen Dank.
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