Hallo lachnik,
ich denke, Sie müssen hier aufpassen bei der Unterscheidung: Die Frage des verschlossenen Arbeitsmarktes stellt sich nur, wenn jemand medizinisch noch mind. 3, aber nicht mehr 6 Stunden am Tag arbeiten kann. Für Ihr Beispiel ist das also nicht relevant.
Wenn jemand medizinisch voll erwerbsgemindert ist, bedeutet das ja, dass er objektiv gesehen nicht mehr 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Wenn er dann trotzdem mehr Stunden pro Tag arbeitet, dann wird das in der Regel auf Kosten der Restgesundheit geschehen - das hätte keinen Einfluss auf das Vorliegen von voller EM. Im Einzelfall könnte ein größerer täglicher Stundenumfang natürlich auch darauf hindeuten, dass eine Besserung eingetreten ist. Das halte ich bei der von Ihnen genannten wöchentlichen Stundenverteilung allerdings für eher unwahrscheinlich und bei einem Verdienst unter 450 Euro pro Monat geht die Rentenversicherung im Regelfall auch ohne weitere Prüfung davon aus, dass die Beschäftigung keine 3 Stunden am Tag umfasst.
Konkreter kann ich das leider in einem anonymen Forum ohne genaue Kenntnis des Einzelfalles nicht beantworten. Letztlich entscheidet der zuständige RV-Träger nach den indivduellen Umständen des Einzelfalles, ob bei Beschäftigungsaufnahme eine medizinische Überprüfung erfolgt oder nicht...
Die vollständige Passage in der von Ihnen zitierten rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 43 SGB VI lautet im Übrigen wie folgt (Sie sollten bei Zitaten bitte kennzeichnen, wenn Sie zwischendrin Inhalte weglassen - es könnte sonst für andere Leser ein falscher Sinn entstehen):
" R3.2.2 Konkrete Betrachtungsweise
Eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung liegt gemäß § 43 Abs. 3 SGB 6 nicht vor, solange der Versicherte noch in der Lage ist, wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Bei einem derartigen Leistungsvermögen ist es unerheblich, ob der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat; die „Opfergrenze“, unterhalb der die Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung einsetzt, ist damit bei einem Restleistungsvermögen von 6 Stunden festgesetzt worden. Bei einem Leistungsvermögen oberhalb dieser Grenze, kann ein Anspruch nach § 43 SGB 6 regelmäßig nicht entstehen.
Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Regelung des § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB 6, dass bei einem Leistungsvermögen von weniger als 6 Stunden täglich die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen ist. Obwohl eigentlich (medizinisch) nur teilweise erwerbsgemindert, sind daher Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich voll erwerbsgemindert, wenn von einem für sie verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen ist >> [ISRV:AF:SGB 6 § 43 AFNR 30]"
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 13.02.2014, 08:32 Uhr]