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Experten-Antwort

Frage bzgl. Rentenantrag und Antrag auf Schwerbehinderung

von SunnySmile16.01.2012 | 17:31
2372 Ansichten
4 Antworten

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Hallo erstmal! Ich habe vor zwei Monaten einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, denn gesundheitlich geht es einfach nicht mehr. Nun hätte ich mal eine Frage dazu: Kann ich trotzdem parallel einen Antrag auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt stellen? Oder besteht irgendwie die Gefahr, dass mein Rentenantrag deswegen abgelehnt wird? Wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

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3 Antworten

Krämersam 16.01.2012 | 18:11
Das eine ( Antrag auf EM-Rente ) hat mit dem anderen ( Antrag auf Schwerbehiinderung ) nichts - aber auch gar nichts ! - zu tun. Darum können Sie den Schwerbehindertenantrag bei ihrem Versorgungsamt stellen wann Sie wollen. Auch paralell zum laufenden EM-Antrag bei der RV. Wieso sollte ein EM-Antrag abgelehnt werden nur weil gerade auch ein SB Antrag läuft ? Verstehe ihren Gedankengang nicht. Auch wenn z.b. dann der SB Antrag abgelehnt würde hat/hätte dies auf den EM-Antrag keinerlei Auswirkungen. Umgekehrt selbstverständlich natürlich auch nicht. 2 verschiedene Behörden , 2 verschiedene Abläufe/Prüfungen und 2 verschiedene Entscheidungen die in keinem Zusammenhang miteinander stehen.
Elfiam 16.01.2012 | 19:28
Zitat von Krämers anzeigenausblenden
Krämers schrieb

Die ärztlichen Unterlagen wie Atteste, Befundberichte, Gutachten die bereits vorliegen oder im Schwerbehinderten - oder EM-Renten Verfahren extra erstellt werden/wurden, können und sollten natürlich im jeweils anderen Verfahren mit eingebracht werden. Das ist doch wohl völlig klar.Ob überhaupt und wenn in wieweit diese ärztlichen Berichte dann von der jeweiligen Behörde ( also RV oder Versorgungsamt ) auch mit berücksichigt werden liegt in derem Ermessen.

Ein Gutachten im Auftrage der RV wegen einer EM-Rente und eines im Auftrage des Versorgungsamtes ( wegen SB Ausweis ) unterscheidet sich in wesentlichen Punkten ( z.b. in Umfang und Fragestellung etc. ). Insofern KANN ein Gutachten des Versorgungsamtes für die RV und umgekehrt natürlich hilfreich sein , muss es aber nicht zwangsläufig und ist es schon gar nicht immer.

Die Entscheidung zum jeweiligen Antrag ( SB oder Rente ) aber treffen beide Behörden unabhängig voneinander , auch und gerade deshalb weil die Fragestellung völlig unterschiedlich ist. Im SB Verfahren hat eben die Frage einer eine womöglich bestehenden Erwerbsminderrung keine Bedeutung und im EM-Verfahren die einer vorliegenden oder vermuteten Schwerbehinderung auch nicht.

Wie Sie richtig schreiben kann jemand mit 100% GdB voll erwerbsfähig sein, wogegen auch jemand mit 0% GdB eine volle EM-Rente und das sogar unbefrisitet haben kann. Das eine hat keine Auswirkungen auf die Entscheidung für das andere, sondern lediglich die ärztlichen Berichte KÖNNEN in beiden Verfahren Verwendung finden. Darum und NUR darum wird z.b. auch im EM-Verlängerungsantrag nach einer vorliegenden SB gefragt, damit die RV dann vom Versorgungsamt das Gutachten anforden kann. Ob und wieweit dieses Gutachten ( wenn es denn überhaupt angefordert wird... ) dann für das EM-Verfahren Bedeutung hat steht aber in den Sternen. Die Bewertung obliegt dann dem med. Dienst der RV immer im Konsens der Beurteilung der Erwerrbsfähigkeit. Die alleinige Tatsache das eine SB vorliegt fliesst nicht in die Entscheidung zur EM-Rente mit ein, sondern gegebf. nur die Bewertung der ärztlichen Berichte aus diesem SB Verfahren. Umgekehrt verhält es sich genauso.

Hallo Krämers, 2 verschiedene Behörden , 2 verschiedene Abläufe/Prüfungen und 2 verschiedene Entscheidungen die in keinem Zusammenhang miteinander stehen.
diese Aussage habe ich hier schon öfters gelesen und verstehe das nicht so ganz. Natürlich ist es gut zu wissen, dass es NICHT so ist, dass z.B. ein GdB 100 automatisch bedeuten würde, dass eine EMR-Bewilligung auf jeden Fall ziemlich wahrscheinlich ist, was man als Laie vielleicht vermuten würde. Aber ganz so radikal absolut gar nichts miteinander zu tun wie sie es schreiben, scheint mir wiederum auch etwas übertrieben, denn dann würde mich interessieren, weshalb im Weiterbewilligungsformular R120 Punkt 3.12 nach Schwerbehinderung inkl. Aktenzeichen gefragt wird. Also ein klitzeklein wenig scheint das ja doch irgendwie in die Gesamtbeurteilung einzufließen oder was ist sonst der Grund für diese Frage in dem Formular? Viele Grüße Elfi
Krämersam 16.01.2012 | 20:14
Die ärztlichen Unterlagen wie Atteste, Befundberichte, Gutachten die bereits vorliegen oder im Schwerbehinderten - oder EM-Renten Verfahren extra erstellt werden/wurden, können und sollten natürlich im jeweils anderen Verfahren mit eingebracht werden. Das ist doch wohl völlig klar.Ob überhaupt und wenn in wieweit diese ärztlichen Berichte dann von der jeweiligen Behörde ( also RV oder Versorgungsamt ) auch mit berücksichigt werden liegt in derem Ermessen. Ein Gutachten im Auftrage der RV wegen einer EM-Rente und eines im Auftrage des Versorgungsamtes ( wegen SB Ausweis ) unterscheidet sich in wesentlichen Punkten ( z.b. in Umfang und Fragestellung etc. ). Insofern KANN ein Gutachten des Versorgungsamtes für die RV und umgekehrt natürlich hilfreich sein , muss es aber nicht zwangsläufig und ist es schon gar nicht immer. Die Entscheidung zum jeweiligen Antrag ( SB oder Rente ) aber treffen beide Behörden unabhängig voneinander , auch und gerade deshalb weil die Fragestellung völlig unterschiedlich ist. Im SB Verfahren hat eben die Frage einer eine womöglich bestehenden Erwerbsminderrung keine Bedeutung und im EM-Verfahren die einer vorliegenden oder vermuteten Schwerbehinderung auch nicht. Wie Sie richtig schreiben kann jemand mit 100% GdB voll erwerbsfähig sein, wogegen auch jemand mit 0% GdB eine volle EM-Rente und das sogar unbefrisitet haben kann. Das eine hat keine Auswirkungen auf die Entscheidung für das andere, sondern lediglich die ärztlichen Berichte KÖNNEN in beiden Verfahren Verwendung finden. Darum und NUR darum wird z.b. auch im EM-Verlängerungsantrag nach einer vorliegenden SB gefragt, damit die RV dann vom Versorgungsamt das Gutachten anforden kann. Ob und wieweit dieses Gutachten ( wenn es denn überhaupt angefordert wird... ) dann für das EM-Verfahren Bedeutung hat steht aber in den Sternen. Die Bewertung obliegt dann dem med. Dienst der RV immer im Konsens der Beurteilung der Erwerrbsfähigkeit. Die alleinige Tatsache das eine SB vorliegt fliesst nicht in die Entscheidung zur EM-Rente mit ein, sondern gegebf. nur die Bewertung der ärztlichen Berichte aus diesem SB Verfahren. Umgekehrt verhält es sich genauso.
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