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Frage @ Experte/in

von Angelika F.14.10.2009 | 12:59
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16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo allerseits, habe jetzt eine Kontenergänzung bei mir vornehmen lasssen. Bin Jahrgang 1953 und hatte beabsichtigt mit 63 in Rente zu gehen. Von der DRV wurde ich aufgefordert für Zeiträume der berufl. Ausbildung während des Sozialleistungsbezugs entsprechende Nachweise einzureichen. Dies habe ich gemacht. Danach hat sich ergeben, daß meine Rentenansprüche um sage und schreibe 45,86 Euro nach unten gegangen sind. Kann das richtig sein? Hab auch schon in der Sachbearbeitung angerufen und bekam dort nur eine schnippische Antwort, dass das alles so in Ordnung sein, und allein deshalb zustande gekommen ist, da jetzt diese Zeiten anders bewertet werden und miene Zeiten der Lehre nicht mehr voll. Was soll ich jetzt machen? Kann man das wieder rückgängig machen?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

5
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Durch eine Gesetzesänderung werden Ausbildungszeiten anders bewertet. Die "normalen" Schulzeiten fallen bei der Rentenberechnung ganz weg. Die beruflichen Zeiten sind auf 36 Kalendermonate begrenzt worden, wobei die Fachschulzeiten Vorrang vor der beruflichen Lehre haben. Durch diese Änderungen kann es (leider) tatsächlich vorkommen, dass die Rentenanwartschaft sich verändert. Um dies genau zu prüfen sollten Sie zu einer Beratungsstelle vor Ort mit Ihren Unterlagen vorsprechen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Bei Beamten werden alle Schulzeiten als ruhegehaltsfähige Zeiten zu Grunde gelegt, zusätzlich bis zu 1095 Tage Hochschulzeiten.

Wenn der Lehrer Angestellter ist zählt das, wie bei Angelika F..

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Welche Konstellation wäre das denn? Lohn und Krankengeld/AloGeld zeitgleich geht nicht.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Siehe Beitrag von "Wahrheit".

Moderation · 5Ihre Vorsorge

Sie haben recht; auch bei den Beamten fallen die allg. Schulausbildungszeiten raus. Ich hatte noch die alte Version vom § 12 BeamtVG in Buchform. Entschuldigung!!

11 Antworten

Rentenkingam 14.10.2009 | 13:24
Die Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten ändert sich regelmäßig. Rückgängig machen kann man die Bewertung natürlich nicht, da es a.) jeden Versicherten betrifft, nicht nur ihren individuellen Fall b.) es sich um gesetzliche Änderungen handelt Sie haben also keine Möglichkeit, etwas an der Bewertung zu ändern. Evtl ändert sich das Rentenrecht ja auch noch bis zu Ihrem Rentenbeginn, das die Zeiten wieder höher berücksichtigt werden ( glaube ich persönlich aber nicht )
Fleissigam 14.10.2009 | 13:41
Es gilt für alle gesetzlich Versicherten.Wenn sie von Beamten sprechen und gleichzeitig von Angestellten Lehrern sprechen ist das ein WIDERSPRUCH.Entweder Beamter oder Lehrer im Angestelltenverhältnis.Aber beides geht ja logischwerweise nicht.Im übrigen ist eine Berufsausbildung nicht mit einem Sutdium gleichzusetzen.Ich denke ein Lehrer hat wohl vorher ein Studium absolviert.Oder kennen sie Lehrer, die eine 3-jährige Ausbildung gemacht haben, mit PRüfung vor der IHK????Also ich jedenfalls nicht.
Fritziam 14.10.2009 | 13:36
Hallo Gilt das auch für Beamte werden bei denen auch nur 36 Monate der Ausbildung Berücksichtigt? Käme ja bei einem Lehrer der sich bis zum 30 lebensjahr ausbilden liess nur wenig zusammen es gibt ja auch Angestelte Lehrer MfG
Angelika F.am 14.10.2009 | 13:39
Danke an Experten, Schulzeiten nach dem 17. Lebensjahr habe ich keine mehr, bin mit 16,5 Jahren gleich in die Lehre gegangen. Habe ich das richtig verstanden, daß Zeiten der beruflichen Ausbildung mit Sozialleistungsbezug dazu führen, daß meine Lehrzeiten nicht mehr höher bewertet werden? Hätte ich jetzt gesagt, daß ich nix mehr darüber haber, dann wäre mir jetzt kein Strick daraus gedreht worden, oder??? Wie soll man mit der geringen Rente (jetzt aktuell: 778.24 Euro) später einmal überleben? Selbst die "Prognose" bis zum Erreichen der Regelaltersrente sieht hierbei nicht viel rosiger aus :-/
Angelika F.am 14.10.2009 | 14:05
Ich meine, nur weil ich eine Bescheinigung der Schule für die Weiterbildung beigebracht habe, bekomme ich jetzt weniger Rente. Hätte ich gesagt: Ich hab nix mehr darüber, dann hätte die Rentenversicherung mir nichts abziehen können. Oder????
Wahrheitam 14.10.2009 | 14:10
Dann hätten Sie gegen die Mitwirkungspflichten verstoßen und die Unwahrheit gesagt. Letztlich ergibt sich die Rente aus der Abbildung des tatsächlichen Lebens und den daraus resultierenden rentenrechtlichen Tatbeständen. Die abschließende Auswirkung wird sich erst bei Rentenbeginn ergeben, zu dem Recht, was dann gilt! Gehe davon aus, daß man die Umschulung zusätzlich als Fachschule vorgemerkt hat und das führt dazu, daß diese zuerst bewertet wird. Und der Lohn während der Lehre war dann sicher geringer als das parallel gezahlte Unterhaltsgeld(bzw.die beitragsrelevanten Einnahmen - siehe Versicherungsverlauf) während der Umschulung gewesen sein. MfG
Angelika F.am 14.10.2009 | 15:01
Danke für die raschen Antworten, auch wenn ich nicht glücklich über dieses Situation bin. Aber ich könnte mir vorstellen, daß es vielen anderen auch so ergeht.
Tschackaam 14.10.2009 | 17:02
Hallo Angelika, bitte schauen Sie sich mal Ihre "alte" Rentensauskunft z.B. aus dem Jahr 2004 an und vergleichen diese mit der "neuen". Das gibt es einen bsonderen "Baustein" in der Rentenberechnung. Mindestentgeltepunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§262 SGB VI) Versicherte, welche mind. 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten belegen können, bekommen unter Umständen sog. Mindestentgeltpunkte. Diese Prüfung beinhaltet die Zeit bis 1991 und soll den geringeren Entgelten einen kleinen Schubser geben. (es werden alle vollwertigen Pflichtbeiträge berücksichtigt. Durch die Feststellung der "echten Lehrzeit" wurde nun aus der ursprünglich vollwertigen Beitragszeit (Lehrzeit) eine sog. beitragsgeminderte Zeit und diese fliegt aus der Prüfung nun raus, so dass sich der durchschnittliche Wert für die Mindestentgeltprüfung logischer Weise erhöht hat und vielleicht sogar jetzt über 0,0625 pro Monat liegt. Ergo es gibt weniger bis keine zusätzlichen Entgeltpunkte mehr. Die echte Lehrzeit hingegen wird schon noch zusätzlich "aufgewertet", aber das kann trotzdem einen Verlust bedeuten. So wie bei Ihnen geschehen. Ändert aber nix daran, denn diese Angabe war ja definitiv nachzuholen. Also ich hoffe, dass war jetzt nicht zu kompliziert? Wenn doch, gehen Sie doch in eine Beratungsstelle und lassen sich das nochmal erklären. es ist aber auch ein Greuel mit dieser vermaledeiten Rentenberechnung :))) MfG Tschacka
Wolfgangam 14.10.2009 | 20:58
Hallo Tschacka, Sie stellen das völlig richtig da - die krude Berechnung für Mindestentgeltpunkte - grundsätzlich bei weiblichen Versicherten - ist 'schuld', wenn eine nunmehr nachgewiesene Berufsausbildung zu einer geringeren Rente führt (dem Grund nach richtig, da beißt kein Gesetz 'nen Faden von ab!) ...allerdings könnte man den Versicherten ja erklären, wohin der Nachweis der beruflichen Ausbildung führen kann, und welche Folgen zu erwarten sind - wenn man/frau es denn als BeraterIn erkennt - und die Frage anschließend zur Berufsausbildung nochmal neu formulieren ;-)) ...erinnert mich irgendwie an die PAZ bis 1964, wo der Nachweis von Versicherungszeiten für an sich 'gut' bewertete Lücken hinterher zur Rentenminderung führte. Gruß w. (Nichtsdestotrotz ...es wäre 'Leistungserschleichung' *dummdidumm :o)
Tschackaam 15.10.2009 | 07:23
dummdididumm, find ich süß! Grüßle Tschacka
dgam 16.10.2009 | 09:15
Aua, wo haben Sie das denn her? Ruhegehaltfähig sind Ausbildungszeiten dann, wenn sie im Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden. Ansonsten können (!) Zeiten der Fachschulausbildung bis 1095 Tage, Hochschulzeiten bis 855 Tage als ruhegehaltfähig anerkannt werden, nicht aber (z.B.) Zeiten der allgemeinbildenden Schulausbildung. (§ 12 BeamtVG). Es ist nicht so, dass sich Beamte ernsthaft über ihre Altersversorgung beschweren könnten (so mancher tut´s trotzdem). Aber so ganz paradiesisch, wie sich das die Allgemeinheit vorstellt, ist es dann oftmals auch wieder nicht. Die Rechtslage z.B. hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Zeiten oder auch etwaiger Abschläge wird im Übrigen seit Längerem immer wieder "wirkungsgleich" an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst (wenn es auch oft zeitlich ein bisschen hinterher hinkt...).
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