Guten Tag,
bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Guten Tag,
bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html
https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/schwerbehindertenrente-oder-abschlagsfreie-rente-ab-63.html
...
bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Danke Uschi,
ich habe hier auf den vielen Seiten keinen solchen Katalog zum Nachlesen gefunden.
bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Danke Uschi,
ich habe hier auf den vielen Seiten keinen solchen Katalog zum Nachlesen gefunden.
...bei Tod, in Form der vollen Hinterbliebenenrente (gleiche Berechnung) in den ersten 3 Monaten an den/die berechtigte/n Überlebenden ;-)
Gruß
w.
bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
...bei Tod, in Form der vollen Hinterbliebenenrente (gleiche Berechnung) in den ersten 3 Monaten an den/die berechtigte/n Überlebenden ;-)
Gruß
w.
Was für eine gemeine und gehässige Antwort.
Und das in einem Expertenforum.
bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Liebe Uschi,
ich suche den Katalog mit den spezifischen Krankheiten
zum GdB und habe Ihn auf den vielen Seiten hier nicht gefunden.
bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Liebe Experten,
wann liegt denn bitte eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ und wann eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vor?
Das lässt sich dadurch erklären, dass er an anderer Stelle im Netz liegt.
Eine Suchmaschine wirft kurz nach dem Füttern mit den Begriffen "GdS Tabelle" einen Hinweis auf VersMedV - die Versorgungsmedizin-Verordnung, siehe https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/VersMedV.pdf - aus, in diesem umfangreichen Dokumente finden Sie eine lange Liste an Bewertungen für div. Schäden und Erkrankungen, die dann zu einem für die betreffende Person gültigen Wert des GdS führen. Liegt dieser über 50, beantragt und erhält man dann einen Schwerbehindertenausweis, erreicht die vorgesehene Altersgrenze und übersteigt nicht die Hinzuverdienstgrenze, ist eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Antrag greifbar.
Aber mit EM hat das wiederum nichts zu tun.
Wenn Sie sich - am besten nach Absprache mit Ihren Ärzten für erwerbsgemindert halten, und die versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen für eine EM rente erfüllen, stellen Sie den Rentenantrag und wissen nach 2-6 Monaten höchstwahrscheinlich ob Sie erwerbsgemindert sind oder nicht.
Es gibt keinen "Krankheitenkatalog" im Bereich der EM Renten
Hallo Gabi,
eine Krankheit alleine ist nicht ausschlaggebend für einen Rentenanspruch. Viele Menschen können auch mit einer Krankheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch tätig sein. Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte unter Erfüllung der weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein können. Weiterhin haben Versicherte Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente, wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind und Ihren Beruf bzw. vergleichbare Berufe nicht mindestens sechs Stunden ausüben können. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist das Vorliegen einer Schwerbehinderung in Höhe von mindestens 50 Prozent erforderlich ( § 2 Absatz. 2 Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch-).
Das lässt sich dadurch erklären, dass er an anderer Stelle im Netz liegt.
Eine Suchmaschine wirft kurz nach dem Füttern mit den Begriffen "GdS Tabelle" einen Hinweis auf VersMedV - die Versorgungsmedizin-Verordnung, siehe https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/VersMedV.pdf - aus, in diesem umfangreichen Dokumente finden Sie eine lange Liste an Bewertungen für div. Schäden und Erkrankungen, die dann zu einem für die betreffende Person gültigen Wert des GdS führen. Liegt dieser über 50, beantragt und erhält man dann einen Schwerbehindertenausweis, erreicht die vorgesehene Altersgrenze und übersteigt nicht die Hinzuverdienstgrenze, ist eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Antrag greifbar.
Aber mit EM hat das wiederum nichts zu tun.
Hallo @senf-dazu,
lieben Dank für Ihre Antwort.
(Es geht um die Schwerbehindertenrente.)
Grüsse
Gabi
Hallo @Experten-Antwort,
Hallo @KSC,
lieben Dank für Ihre Antworten.
Können mir bitte die Experten/Forenuser noch meine Frage von Heute morgen 07:52 Uhr beantworten?
Grüsse
Gabi
Moin Gabi!
Das würde sich aus Ihrem Krankheits- und Leidens-Bild ergeben. Kommen mehrere oder viele für sich allein genommen leichte Einschränkungen zusammen, ergeben sie in der Summe eine Situation, in der Sie vielleicht doch nicht die x tunden täglicher Arbeit durchstehen können.
Bei der Bewertung Ihrer Lage im Rahmen des EM-Verfahrens wird dies berücksichtigt. Und falls nicht oder nicht ausreichend, dann ggf. im Verfahren nach Ihrem Widerspruch.
Unter https://www.sozialrechtsiegen.de/rente-wegen-voller-erwerbsminderung-summierung-ungewoehnlicher-leistungseinschraenkungen/ fand ich eine Beschreibung einer solchen gerichtlichen Überprüfung. Dort wird zitiert:
" Das Merkmal ”Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen” trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können."
und
"Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B5 RJ 64/02 R)."
bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Das stimmt nicht. Ab 6 Stunden ist Schluss mit der Kohle.
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Das stimmt nicht. Ab 6 Stunden ist Schluss mit der Kohle.
Das stimmt zwar, ist aber zu kurz gegriffen:
Durch die Summierung oder die schwere Spezifische Leistungseinschränkung kann es dazu kommen, dass die Leistungsfähigkeit
-> unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitmarktes <-
auf unter sechs Stunden herabsinkt (obwohl eigentlich noch "leichte Tätigkeiten" mindestens 6 Stunden möglich sind).
Der Rentenversicherungsträger muss dann eine Verweisungstätigkeit nennen; also eine Tätigkeit die der Betroffene ganz konkret noch ausüben kann - ansonsten gibts (in diesem Ausnahmefall) eben doch eine Rente.
bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Ein freundliches Hallo in die Expertenrunde,
zu erst habe ich Fragen zu dem Begriff „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“:
1. Was bitte sind ganz konkret ungewöhnliche Leistungseinschränkungen?
2. Was bitte unterscheidet die ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen ganz konkret von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen?
3. Wie viele ungewöhnliche Leistungseinschränkungen müssen bitte ganz konkret vorhanden sein, um bei einer Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden oder mehr als 6 Stunden, trotzdem eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können?
Jetzt habe ich Fragen zu dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung“:
4. Was bitte sind ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen?
5. Was bitte unterscheidet ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen von "nur" mittelschweren spezifischen Leistungsbehinderungen?
Ich bitte um eine präzise und "griffige" Beantwortung meiner Fragen.
Viele Grüsse
Tina
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