Hallo,
kann mir jemand sagen, was der Satz "Ärztliche Untersuchungen, die während des Verfahrens - beispielsweise in einem Krankenhaus oder einer anderen Behandlungsstätte - stattgefunden haben, werde ich meinem Rentenversicherungsträger umgehend mitteilen." ganz genau bedeutet?
Ich erhalte EU-Rente und habe nun eine Nachprüfung, in dem dieser Satz auftaucht.
Muss ich nun _jeden_ Arztbesuch der Rentenversicherung mitteilen (auch Zahnarzt z.B., der gar nichts mit meiner Behinderung zu tun hat?).
Ist diese Auskunftspflicht nur jetzt im Rahmen dieses Bescheides und seiner Dauer gültig, oder ist das eine generelle Pflicht im gesamten Rentenverfahren (also noch die nächsten 8 Jahre bis zu meiner Rente)?
VG, Kerstin