Zitiert von: Techniker
Hallo Grashüpfer,
als "zeitweise" bezeichnet man in Verbindung mit arbeitsbezogenen Körperhaltungen(Stehen, Gehen, Sitzen) einen zumutbaren Zeitumfang von bis zu 10% der Arbeitzeit im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben.
Danke für die schnelle und unkomplizierte Antwort.
Da 3mal "zeitweise" angekreuzt ist,macht es zusammen 30 %. Demnach müsste die gesamte Arbeitszeit über 20 Stunden betragen, um die angekreuzten 6 Stunden und mehr als tatsächliche Arbeitszeit zu erreichen.
Eine weitere Körperhaltung außer "sitzen, stehen und gehen" ist in der sozialmedizinischen Beurteilung nicht vorgesehen.
Eine Pausenregelung scheint es in der sozialmedizinischen Beurteilung nicht zu geben.
Dann muß wohl in der Bewerbung, mit Verweis auf die DRV, darauf hingewiesen werden, daß genügend Platz zur Verfügung gestellt wird, damit sich der Beurteilte mit seiner Körpergröße von 1,90 m die übrige Zeit hinlegen kann.