Hallo Marion77,
sofern der Betreffende die Rehabilitationsmaßnahme ablehnt, kann das Job-Center ihm die Leistungen versagen. Durch die Aufforderung zur Antragstellung Rente bzw. Rehabilitation durch einen anderen Sozialleistungsträger wie z.B. Job-Center oder Krankenkasse, muß der Leistungsbezieher nach den §§ 66 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mitwirken, d.h. an Untersuchungen oder Maßnahmen teilnehmen. Ansonsten hat der Träger die Möglichkeit weitere Zahlungen wegen fehlender Mitwirkungen einzustellen.