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Experten-Antwort

Frage zu Reha im Eilverfahren

von Marion7730.12.2011 | 10:55
3021 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, nach Aufforderung durch das Jobcenter hat der Betreffende Anfang Juli 2011 einen Antrag auf EM-Rente gestellt. Ende August 2011 erfolgte die Begutachtung durch einen externen Gutachter, Psychiater. Vier Monate später flattert pünktlich zum Weihnachsfest ein Bescheid im Eilverfahren ins Haus. Soviel nur zum grundlegenden Ablauf. Meine Frage: Hat der Antragsteller bei einer Reha im Eilverfahren eingeschränkte Rechte, insbesondere was einen eventuellen Widerspruch angeht? Welche Rechte hat er überhaupt noch in der Situation? Soweit ich bisher recherchiert habe kann er wohl nur noch alles abnicken. Oder? Vielen Dank und guten Rutsch!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marion77,

sofern der Betreffende die Rehabilitationsmaßnahme ablehnt, kann das Job-Center ihm die Leistungen versagen. Durch die Aufforderung zur Antragstellung Rente bzw. Rehabilitation durch einen anderen Sozialleistungsträger wie z.B. Job-Center oder Krankenkasse, muß der Leistungsbezieher nach den §§ 66 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mitwirken, d.h. an Untersuchungen oder Maßnahmen teilnehmen. Ansonsten hat der Träger die Möglichkeit weitere Zahlungen wegen fehlender Mitwirkungen einzustellen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo marion 77,

bei der Bewilligung einer medizinischen Rehabilitation wird grundsätzlich geprüft, ob eine besondere Eilbedürftigkeit besteht und eine bevorzugte Einberufung in die Rehabilitationseinrichtung vorzunehmen ist, z.B. unmittelbar nach einer ambulanten Operation.

Allein aufgrund des Eilverfahrens ergeben sich keine Einschränkungen der Rechte des Versicherten, so dass auch ein Widerspruch möglich ist (zu bedenken ist dann aber, dass sich hierdurch evtl. nachteilige Verzögerungen im Verfahren ergeben können).

Wurde jedoch eine Eilbedürftigkeit aufgrund der Aufforderung zur Antragstellung durch die Arbeitslosenversicherung festgestellt, können sich für den Versicherten im Fall einer Ablehnung oder Verweigerung die bereits beschriebenen Konsequenzen ergeben. Diese resultieren aber nicht unmittelbar aus der festgestellten Eilbedürftigkeit, sondern aus der Tatsache, dass der Versicherte zur Antragstellung aufgefordert wurde.

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3 Antworten

Glasklaram 30.12.2011 | 11:51
Die Einschränkung der Rechte ergibt sich nicht aus dem Wort "Eilverfahren". Ablehnen kann man immer, muß dann aber die Konsequenzen tragen.
Marion77am 04.01.2012 | 18:07
Warum beantworten Sie meine Frage nicht?
Marion77am 06.01.2012 | 09:23
Herzlichen Dank für die Antwort.
Deutsche Rentenversicherung
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