Wie bereits ausgeführt wurde, werden Waisenrenten an Waise, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, nur gewährt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Anspruchsbegründend ist hier auch eine von der Agentur für Arbeit geförderte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Wenn es sich um eine entsprechende Maßnahme handelt, wäre die Waisenrente weiterzuzahlen.
Mein Vorschlag wäre, mit der Bescheinigung von der Agentur für Arbeit bei der für die Rentengewährung zuständigen DRV eine Überprüfung zu beantragen.