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Experten-Antwort

Frage zum Antrag auf Altersovrsorgezulage 2008

von HerrB07.11.2010 | 17:24
1774 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, undzwar bin ich beim Ausfüllen des Antrages (meiner Frau) auf folgende Problematik gestoßen: Nicht ich, sondern meine Frau hat die Riesterrente und wir zahlen järhlich von unserem gemeinsamen Konto den Riesterrentenbetrag. Ich bin normal versichert und habe dementsprechend keine Riesterrente. Sie ist Hausfrau und nun zu meiner Frage : Ist sie nun mittelbar oder unmittelbar zulageberechtigt ? mfG HerrB

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr B,

wie batrix bereits erläutert hat, gehört ihre Frau zum mittelbar geförderten Personenkreis der Riesterrente und erhält nur die Zulage, wenn Sie als Ehegatte einen eigenen Riestervertrag haben und ihren Mindesteigenbeitrag zahlen ( 4% des Vorjahreseinkommens maximal 2100€ minus die Zualgen, (2X 154€+Kinderzulage).

Sollte ihre Frau allerdings noch Kindererziehungszeiten geltend machen können (bis zu 36Kalendermonate nach der Geburt eines Kindes), gehört ihre Frau selbst zum unmittelbar geförderten Personenkreis und müsste den sogenannten Sockelbetrag in Höhe von 60€ pro Jahr zahlen.

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2 Antworten

-_-am 07.11.2010 | 19:17
Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzlich Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, sind selbst nicht förderberechtigt. Sie können aber mittelbar zulagenberechtigt sein, wenn der Ehepartner unmittelbar zulagenberechtigt ist. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
batrixam 07.11.2010 | 21:30
... wenn Ihre Frau ausschließlich Hausfrau ist (also auch kein Minijob mit Aufstockung oder ähnliches), ist sie selbst nicht zulagenberechtigt. Es kann jedoch eine mittelbare Zulagenberechtigung bestehen: wenn beide Ehegatten jeder einen Riestervertrag haben und der unmittelbar Zulagenberechtigte zahlt seinen Mindestbeitrag (das wären in diesem Fall Sie), dann hat auch der andere Ehegatte (also Ihre Frau) einen Anspruch auf die Zulagen. So wie Sie Ihre Situation schildern, dürfte keine Zulagenberechtigung bestehen.
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