Wie von Ihnen angesprochen, ist außer der Hinzuverdienstgrenze auch die Arbeitszeit zu beachten.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmartes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Dabei sind mehrere Beschäftigungen zusammen zu zählen.