Hallo HSF-lover,
ab dem Veranlagungszeitraum 2005 bestimmt sich der Vomhundertsatz des Besteuerungsanteils nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Für alle Renten mit einem Beginn im Jahr 2005 oder früher wurde gesetzlich ein Besteuerungsanteil von 50 % bestimmt. Er bleibt für diese Rente für die Dauer ihrer Laufzeit unverändert.
Bei einem Rentenbeginn bis zum Jahr 2020 steigt der Besteuerungsteil mit jedem Jahr des späteren Rentenbeginns um zwei Prozentpunkte an. Danach verlangsamt sich der Anstieg auf einen Prozentpunkt pro Jahr, bis für einen Rentenbeginn im Jahr 2040 der Übergang zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung vollzogen worden ist.
Für eine unmittelbar anschließende Folgerente aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente.
Für den Fall Ihrer Mutter bedeutet dies, dass das maßgebende Jahr für die Regelaltersrente (eine eigene Mütterrente gibt es nicht) das Jahr 2014 (Rentenbeginn) ist.
Für die Hinterbliebenenrente kommt es auf den Rentenbeginn der vorherigen Alters- oder Erwerbsminderungsrente an. Wurde diese bereits vor 2005 bezogen, dann ist das Jahr 2005 maßgebend.
Hat die Vorrente gegebenenfalls 2009 begonnen, dann wäre das Jahr 2009 maßgebend.
Zu der Betriebsrente können leider keine Angaben gemacht werden. Wenden Sie sich hierfür bitte an den zuständigen Vertragspartner oder an einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder die Finanzverwaltung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung