Frage zur EM-Rente + Hinzuverdienst

von
sonjalein

Guten Tag.
Ich bräuchte bitte Hilfe.

Ich beziehe zur Zeit Krankengeld und bekomme
wohl eine halbe EM-Rente zugesprochen.
Zuverdiensttabelle habe ich.

Ich beende bald die AU-Schreibung, und möchte mich vom A-Amt vermitteln lassen.
Muß ja neben der halben EM-Rente noch was dazuverdienen!
Alles im Rahmen des Hinzuverdienstes!
Falle also erstmals in ALG1!

Frage:
-Zählt bei der EM-Rente nur die Höhe des Hinzuverdienstes? Oder auch die Stunden?
-Ich möchte einen ganz einfachen (also schlecht bezahlten) Job suchen, welchen ich packe!
Durch den geringen Stundenlohn ist das jedoch ein Vollzeitjob!

Wie wird das geregelt?

danke

von
???

Wenn Sie mehr als die "erlaubten" 5 Std. d 59 min. am Tag arbeiten, wird überprüft, ob dies auf Kosten der Gesundheit geschieht. Falls ja, ist die Sache für die DRV erledigt. Falls nein, wird die Rente entzogen werden.
Ausnahme: Sie erhalten die halbe EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dann dürfen Sie nur in Ihrem bisherigen Beruf nicht arbeiten.

von
Krämers

" und bekomme
wohl eine halbe EM-Rente zugesprochen."

Woher wollen Sie das denn bitte wissen, wenn Sie noch keinen Rentenbescheid haben ? Warten Sie erstmal ab wie der Bescheid dann wirklich ausfällt.

Es ist selten gut, das Fell des Bären schon zu verteilen bevor er erlegt ist..

Experten-Antwort

1. Wie schon erwähnt, es liegt bislang noch kein Rentenbescheid vor!
2. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs kommt es mithin allein auf das festgestellte Leistungsvermögen an. Somit besteht für einen Versicherten mit einem Leistungsvermögen zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich auch dann ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn er tatsächlich mindestens sechs Stunden täglich auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet. Das bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger anhand von Gutachten überprüft, ob tatsächlich ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich besteht oder ggfls. ein höheres Leistungsvermögen. Bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr besteht kein Rentenanspruch.
3. Die dabei erzielten Einkünfte sind als Einkommen zu berücksichtigen und führen ggfls. zu einem geringeren Rentenanspruch.

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