Hallo Monia,
§ 102 Abs. 2 SGB 6 verpflichtet die Rentenversicherungsträger nicht, vor Wegfall der Zeitrente von Amts wegen zu überprüfen, ob über den Wegfallzeitpunkt hinaus noch eine Leistungsminderung vorliegt. Allerdings haben sich die Rentenversicherungsträger im Rahmen der "Gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger gemäß § 115 Abs. 6 S. 2 SGB 6" verpflichtet, Bezieher von befristeten Renten wegen Erwerbsminderung bzw. von befristeten großen Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtzeitig vor Ablauf der Befristung darauf hinzuweisen, dass sie bei Fortdauer der Leistungsminderung die Weitergewährung der Rente beantragen können.
Dies gilt auch für Rentenbezieher, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.