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Experten-Antwort

Frage zur Frage vom 26.10.

von Nadine28.10.2013 | 08:52
1515 Ansichten
3 Antworten

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Danke für die Antworten ! Prinzip soweit verstanden, aber von welchem Alo. Geld I werden diese Pauschbeträge abgezogen, von meinem überwiesenen Alo. Geld oder von dem "Brutto Alo. Geld" des Arbeitsamtes. Und woher erkenne ich, dass sozialbeiträge von mir entrichtet werden.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.10.2013 | 11:25

Meine Antwort auf Ihre Frage vom 26.10. dürfte auch diese Rückfrage beantworten.

Wenn keine Abzüge zu beachten sind, wird bei der Einkommensanrechnung das Brutto-ALG berücksichtigt (wobei dann ja Brutto gleich Netto ist).

Wenn Abzüge zu beachten sind, werden die 10 % vom Brutto-ALG abgezogen.

2 Antworten

Schmittiam 28.10.2013 | 11:40
Wird beim Arbeitslosengeld dem Versicherten nicht eine 21 % Pauschale f. die Sozialversicherung von seinem Brutto Alo. Geld I abgezogen ? Somit wäre ja brutoo nicht gleich netto.
Heinericham 28.10.2013 | 12:27
Arbeitslosengeld Der Berechtigte trägt im Regelfall keine Beiträge zur BA, RV, KV und PV selbst mit.Die Leistung ist deshalb nicht zu kürzen. Eine Kürzung um 10 % ist jedoch vorzunehmen, wenn der Berechtigte einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V selbst trägt. Ausgangsbetrag ist immer der Leistungssatz (nicht das Leistungs- oder Bemessungsentgelt).
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