Hallo Tina,
was die Ausstattung Ihres Arbeitsplatzes betrifft, ist grundsätzlich Ihr Arbeitgeber nach Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Abeitsstättenverordnung und der DGUV Informationen dazu verpflichtet, Ihren Arbeitsplatz entsprechend ergonomisch auszustatten. In der Regel ist eine ergonomische Arbeitsplatzausstattung für die meisten orthopädischen Erkrankungen der Versicherten ausreichend.
Sollte bei Ihnen - über diese ergonomische Ausstattung hinaus - im Einzelfall ein Bedarf an einer individuellen orthopädischen Ausstattung bestehen, könnten die Kosten dafür im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Ihrem Rentenversicherungsträger übernommen werden. Dies kann jedoch nicht pauschal beurteilt werden. Dafür bedarf es einer individuellen Prüfung, ob Sie die erforderlichen persönlichen und versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und keine Ausschlussgründe vorliegen. Darüber hinaus ist in die Prüfung auch die Frage mit einzubeziehen, inwiefern der Arbeitgeber vorrangig zur Leistung verpflichtet ist.