Hallo,
sofern auch nur ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurde, ist die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus §§ 129, 130 SGB VI (Sozialgesetzbuch -Sechstes Buch-).