Fragebogen der Pflegekasse nicht ausfüllen oder andere Pflegeperson angeben?

Experten-Antwort

Hallo Angst wegen Pflege die EMR zu verlieren,
Angaben sind bei allen Sozialleistungsträgern wahrheitsgemäß zu machen. Andernfalls kann es zu Bußgeldforderungen kommen.

Die Ausübung einer Pflegetätigkeit ist kein grundsätzlicher Ausschluss-/Überprüfungsgrund für den Bezug Ihrer Erwerbsminderungsrente.
Dennoch kann es (unabhängig von der Pflegetätigkeit) jederzeit zu einer Überprüfung Ihres Gesundheitszustandes kommen.

Ihre Mitteilungspflichten ergeben sich aus Ihrem Rentenbescheid. Hier steht sinngemäß, dass Sie uns jede Aufnahme (!) einer Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit mitteilen müssen.
Anders sieht es jedoch bei der Aufnahme einer Pflegetätigkeit aus. Die Einnahmen aus dieser Pflegetätigkeit stellen auch keinen Hinzuverdienst dar.

Aussagen zu den Statistiken (also zu Ihren Fragen 1 und 2) können von hier leider nicht getroffen werden.

Ob die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht bestehen, prüft nach Eingang des Schreibens die zuständige Pflegekasse. Sofern es zur Versicherungspflicht kommt, meldet die Pflegekasse dies an Ihre Rentenversicherung und zahlt gleichzeitig die entsprechenden Beiträge ein. Diese können (!) sich dann auf eine spätere Altersrente auswirken.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Statistik

Von wievielen Rentenversicherten wird statistisch jährlich ein Bußgeld gefordert ❓:-)

von
HP MK

Zitiert von: Siehe hier
....
Nur weniger Stunden einzutragen (wie von anderen vorgeschlagen) wäre nämlich ebenso 'unwahr'.
Und ja, wenn man den Fragebogen ausfüllt, dann wahrheitsgemäß, dafür unterschreibt man. Wird dann (später... warum auch immer... durch die Tratschnachbarin vielleicht....) festgestellt, dass die Angaben 'unwahr' waren, entfällt zunächst einmal das Pflegegeld und das auch rückwirkend....

Sie fantasieren enorm !

Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn entsprechend Pflegebedürftigkeit vorliegt und wenn die Pflege sichergestellt ist.
Beides hat mit dem Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht gar nix zu tun, denn dort geht es ausschließlich darum, die vermutete Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson entweder zu bestätigen oder auch nicht.

Mal von der ganzen Theatralik um diesen Fragebogen abgesehen, ändern die Angaben oder Nichtangaben oder auch die Nichtbeantwortung dieses Fragebogens an der Tatsache nix, dass Jemand EMR bezieht und die Mutter pflegt.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die EMR wurden geprüft und offensichtlich bejaht. Am Gesundheitszustand des Rentners ändert die Pflege zunächst mal gar nix. Wie auch?

von
Siehe hier

Zitiert von: HP MK
[quote=372514]....
Sie fantasieren enorm !

Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn entsprechend Pflegebedürftigkeit vorliegt und wenn die Pflege sichergestellt ist.
Beides hat mit dem Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht gar nix zu tun, denn dort geht es ausschließlich darum, die vermutete Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson entweder zu bestätigen oder auch nicht.

Mal von der ganzen Theatralik um diesen Fragebogen abgesehen, ändern die Angaben oder Nichtangaben oder auch die Nichtbeantwortung dieses Fragebogens an der Tatsache nix, dass Jemand EMR bezieht und die Mutter pflegt.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die EMR wurden geprüft und offensichtlich bejaht. Am Gesundheitszustand des Rentners ändert die Pflege zunächst mal gar nix. Wie auch?

Wenn die Mutter beim Antrag auf Pflegeleistungen wissentlich falsche Angaben macht (und dafür unterschreibt sie bzw. ein Bevollmächtigter), und das 'rauskommt', kann das Pflegegeld zurück gefordert werden.

Sie sollten nicht nur Teilsätze rausziehen...

von
HP MK

Zitiert von: Siehe hier

Wenn die Mutter beim Antrag auf Pflegeleistungen wissentlich falsche Angaben macht (und dafür unterschreibt sie bzw. ein Bevollmächtigter), und das 'rauskommt', kann das Pflegegeld zurück gefordert werden.

Sie sollten nicht nur Teilsätze rausziehen...

Hier geht es um den Fragebogen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht für eine Pflegeperson. Darauf macht die Pflegeperson ihre Angaben, nicht die Pflegebedürftige.

Der Pflegekasse ist letztlich völlig wurscht, wer die Pflege zu Hause durchführt. Maßgeblich ist nur, dass die Pflege sichergestellt ist. Dafür gibt es die vorgeschriebenen Beratungseinsätze.

Insofern ist auch nicht maßgeblich, wer da im Antrag als private Pflegeperson eingetragen wird.

von
Peter T.

Ganz so einfach ist es nicht.
Da für die Pflegeperson Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, kann man nicht einfach jemanden eintragen.
Beispiel: Tochter pflegt Mutter und geht über 39 Stunden arbeiten. Sohn pflget nicht, geht aber nicht arbeiten bzw. unter 39 Stunden. Da die Tochter eh nichts bekommt, wird der Sohn eingetragen, damit die Einzahlungen nicht verfallen. Das ist Betrug. Denn nicht umsonst bekommt jemand mit mehr als 30 Stunden Arbeit keine Beiträge bezahlt...

von
HP MK

Zitiert von: Peter T.

Beispiel: Tochter pflegt Mutter und geht über 39 Stunden arbeiten. Sohn pflget nicht, geht aber nicht arbeiten bzw. unter 39 Stunden. Da die Tochter eh nichts bekommt, wird der Sohn eingetragen, damit die Einzahlungen nicht verfallen. Das ist Betrug. Denn nicht umsonst bekommt jemand mit mehr als 30 Stunden Arbeit keine Beiträge bezahlt...

Die Grenze liegt bei 30 Stunden Erwerbsarbeit. Was wollen Sie da mit den 39 Stunden?
Natürlich wäre ihr Beispiel Betrug. Das ist aber in der Konstellation doch sehr konstruiert. In so einer Familiensituation Mutter-Tochter-Sohn, können die Geschwister auch jeweils ganz leicht an die 10 nötigen Wochenstunden für die Beiträge kommen. Pro Tag nicht mal 2 Stunden sind schnell erreicht. Zumal ja dabei auch Betreuung und Hausarbeit seit 2017 unter die pflegerische Tätigkeit zählen.

Was nun den Betrug anbelangt, liegt der allerdings ganz klar bei der Pflegeperson, die evtl. zu unrecht Beiträge bekommt. Die detaillierte Pflegesituation in dieser Hinsicht zu erfassen und zu bewerten ist Aufgabe des Gutachters. Die sind dafür geschult.
Grauzonen gibt es überall, wo Einschätzungen von Menschen vorgenommen werden. Bestmöglich heißt nicht perfekt.

von
Peter T.

Sorry, hat T9 mal wieder übernommen...
Es sollten natürlich die 30 Stunden sein.
Mit Bruder und Schwester war nur ein Beispiel, kann auf jede Person gemünzt werden...

Experten-Antwort

Liebe Teilnehmende am Forum,
ich habe einen unangemessenen Beitrag entfernt. Bitte beachten Sie die Netiquette. Respektlose Äußerungen sind nicht zielführend und somit unerwünscht. Dankeschön.
Beste Grüße
Ihr Admin

von
Erfahrung

Zitiert von: Peter T.
Ganz so einfach ist es nicht.
Da für die Pflegeperson Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, kann man nicht einfach jemanden eintragen.
Beispiel: Tochter pflegt Mutter und geht über 39 Stunden arbeiten. Sohn pflget nicht, geht aber nicht arbeiten bzw. unter 39 Stunden. Da die Tochter eh nichts bekommt, wird der Sohn eingetragen, damit die Einzahlungen nicht verfallen. Das ist Betrug. Denn nicht umsonst bekommt jemand mit mehr als 30 Stunden Arbeit keine Beiträge bezahlt...

Letztendlich interessieren sich die Pflegekassen ausschließlich für den Nachweis des Beratungseinsatzes nach § 37.3 SGB XI. Darin bestätigt der Pflegedienst, die ordnungsgemässe Pflege der pflegebedürftigen Person.

Ob Person A oder B die Pflege durchführt ist den Pflegekassen egal und kann auch nicht von der Pflegekasse überprüft werden. Das Personal der Pflegekassen ist halt bei der Ausführung der Pflege nicht dabei.

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