Hallo Polarschnee,
sofern Sie nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres "krank" waren, kann diese Zeit als beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Der Zeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen.
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Hallo Polarschnee,
sofern Sie nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres "krank" waren, kann diese Zeit als beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Der Zeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen.
Hallo Steffi,
Krankheitszeiten zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mindestens einen Kalendermonat umfassen, sind Anrechnungszeiten soweit sie nicht mit anderen schulischen Ausbildungszeiten zusammentreffen. Es wird also zuerst geprüft, ob die Zeit der schulischen Ausbildung in der Rentenversicherung anerkannt wird. Schul-und Hochschulausbildung sind bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Wurde die Ausbildung infolge von Krankheit nicht länger als 6 Monate unterbrochen, so ist auch die Krankheitszeit eine schulische Anrechnungszeit. Dauerte die Krankeit länger als 6 Monate kann sie zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 25. Lebensjahr als Anrechnungszeit anerkannt werden. Zur Prüfung dieser Zeiten reichen Sie bitte nach Beendigung des Studiums Ihr Abiturzeugnis und Ihre Studienbescheinigungen ein. Für kurzzeitige Erkrankungen brauchen Sie keine ärztlichen Unterlagen einzureichen. Für das Semester in dem Sie länger als 6 Monate erkrankt waren, reichen Sie uns bitte die Bescheinigung der Uni ein. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann die Krankheitszeit ggf. als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Hallo Steffi,
sofern die Zeiten bereits als schulische Ausbildung berücksichtigt worden sind, ist eine eventuelle Krankheitszeit unerheblich.
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