Die Altersgrenze wird für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit dann nicht angehoben, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich eine rechtsverbindliche Kündigung oder Vereinbarung vor dem 01.01.2004.
Ausnahme: Stand bereits vor dem 01.01.2004 fest, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen wird und konnte die Kündigung aus Kapazitätsgründen erst nach dem 31.12.2003 erfolgen, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. An den Nachweis werden jedoch strenge Beweisanforderungen gestellt.
Hat dagegen am 01.01.2004 lediglich Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und bestand das Beschäftigungsverhältnis nur deshalb noch, weil aufgrund der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine ursprünglich beabsichtigte Kündigung sozial nicht gerechtfertigt war und deshalb erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde, ist die Vertrauensschutzvorschrift nicht anzuwenden.