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Fragebogen zur Vertrauensschutzregelung

von Bordersenn13.01.2010 | 10:24
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Hallo, auf mich trifft Punkt 4 des Fragebogens zu. Ich sollte zum 31.12.2003 entlassen werden. Auf Grund einer Erkrankung vom Oktober 2003 bis 15.01.2004 wurde meine Kündigung erst im Februar 2004 ausgesprochen. Gibt es eine Möglichkeit, dass die Kündigung bei Ihnen zum 31.12.2003 anerkannt wird? Alle anderen Voraussetzungen sind erfüllt.( 35 Versicherungsjahre, 52 Wochen Arbeitslos ab dem 58,5 Lebensjahr ) Ich bin 04.1949 geboren. Mit freundlichen Gruß Bordersenn

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Altersgrenze wird für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit dann nicht angehoben, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich eine rechtsverbindliche Kündigung oder Vereinbarung vor dem 01.01.2004.

Ausnahme: Stand bereits vor dem 01.01.2004 fest, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen wird und konnte die Kündigung aus Kapazitätsgründen erst nach dem 31.12.2003 erfolgen, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. An den Nachweis werden jedoch strenge Beweisanforderungen gestellt.

Hat dagegen am 01.01.2004 lediglich Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und bestand das Beschäftigungsverhältnis nur deshalb noch, weil aufgrund der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine ursprünglich beabsichtigte Kündigung sozial nicht gerechtfertigt war und deshalb erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde, ist die Vertrauensschutzvorschrift nicht anzuwenden.

6 Antworten

Tschackaam 13.01.2010 | 11:12
Hallo Bordersenn, ich glaube das geht schon, allerdings sollten Sie dann eine schrifltiche Bestätigung des ehem. Arbeitgebers vorlegen aus der hervorgeht, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2003 geplant war. Vielleicht haben Sie ja so einen Vertrag/schrifltiche Vereinbarung aus dem Jahr 2003? Dann einfach Kopie mit dem V300+R240 zurück an die DRV! MfG Tschacka
Knut Rassmussenam 13.01.2010 | 16:53
Es kommt nicht auf den 31.12.2003, sondern auf den Status am 01.01.2004 an! Die Ankündigung einer Kündigung steht der Kündigung selbst nicht gleich. Da Sie aber die Fragen 4.5. und 4.6. bejahen können, liegt trotzdem Vertrauensschutz vor - es sei denn, sie haben trotz AU mehr als die dort genannte Stundenzahlt gearbeitet.
Tschackaam 14.01.2010 | 07:13
was ich gemeint habe ist... wenn eine Vereinbarung das Beschäftigungsverhältnis zu beenden vor dem 01.01.2004 (also bis 31.12.2003!) getroffen wurde, dann ist es völlig wurscht, wann es letztlich endet! Vertraueenschutz trotzdem möglich! Insofern kommt es schon auf die konkrete Vereinbarung an! Aber wenn es keine gibt, dann haben Sie Recht Herr Rassmussen! MfG Tschacka
Knut Rassmussenam 14.01.2010 | 08:11
Die Kündigung von Bordersenn sollte aber zum 31.12. erfolgen --> kein Vertrauensschutz, insofern hat ihn die Erkrankung "gerettet".
Tschackaam 14.01.2010 | 08:44
ok, das stimmt!
Bordersennam 14.01.2010 | 10:34
Hallo, vielen Dank für Ihre Ausführungen. Sie haben mir damit sehr geholfen. MfG Bordersenn
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