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Fragebogen2 in der Reha

von Sozialrechtler13.02.2011 | 14:04
3271 Ansichten
21 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Und hier der zweite Fragebogen und die Fragen dazu: Wozu dann? Heimlicher Gutachtenauftrag? Darf ein Arzt mit Abbruch der Reha drohen, wenn Antworten auf medizinisch nicht notwendige Fragen verweigert werden? Zusatzfragebogen – RV - Orthopädie >>Der Kostenträger für Ihren Aufenthalt ist die Rentenversicherung. Diese setzt umfassende Erwartungen in die vorgesehene Rehabilitation. Um diesen Erwartungen gerecht werden zu können sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen und bitten diesen Fragebogen zu beantworten und ausgefüllt zur Aufnahmeuntersuchung beim Arzt in unserer Klinik mitzubringen. << Was wird erfragt? Körperliche Aktivitäten, Stressbelastung, Sport, Beeinträchtigungen im Alltag, Körperpflege, Haushaltsführung, Soziale Aktivitäten, Aktuelle nichtmedikamentöse Behandlungen, Familienstand, Kinder, Schwerbehinderteneigenschaft, Wohnverhältnisse, Finanzielle Belastungen, Psychische und soziale Belastungen, Berufstätigkeit des Lebenspartners, Eigener schulischer Werdegang, Schulabschluss, Ausbildungsberuf, Weiterer beruflicher Werdegang, Wechsel von Arbeitgeber, Arbeitslosigkeit, Jetzige Tätigkeit mit Arbeitsplatzbeschreibung, Umwelteinflüsse am Arbeitsplatz, Anforderungsprofil, Weitere Beschreibung der Tätigkeit, Sonstige Belastungen, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Erreichen des Arbeitsplatzes, Arbeitsplatzzufriedenheit, Selbsteinschätzung, Arbeitsunfähigkeiten, Eigene Rehabilitationsziele. Die Fragen haben nun mit der Behandlung der OP-Folgen einer Fraktur nichts, aber auch gar nichts zu tun! Auch das kann jeder Laie erkennen. Erklärung vom Arzt: Die Rentenversicherung verlange das. Er müsse ein sozialmedizinisches Gutachten schreiben. Als ich ihm erklärte, dass sein Auftrag ausschließlich eine ärztliche Behandlung sei und nicht eine Begutachtung und ich mir auf meinem Laptop Notizen machte, drohte er mit Abbruch der Reha. Ich sei unkooperativ. Und mitschreiben käme ohnehin nicht in Betracht. Als ich ihm dann klar machte, wie sein Verhalten rechtlich und vor allen Dingen berufsrechtlich einzuordnen sei, gab es erst mal einen Termin beim Chefarzt. Ist das offenkundig auf DRV-Anweisungen beruhende Vorgehen eigentlich mit Recht und Gesetz vereinbar? § 67a SGB X Datenerhebung: Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. (1) … (2) … Werden Sozialdaten beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, ist der Betroffene hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und die Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Und in § 67b heißt es: (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung beruht. Ist wohl offensichtlich etliches im Argen bei der DRV. Zur Behandlung jedenfalls werden die Daten der Fragebögen nicht benötigt.

21 Antworten

Richteram 13.02.2011 | 14:38
Verklagen Sie halt die Ärzte,die Klinik und die DRV. Und gehen Sie zum EGMR und vor die Menschenrechtskommission der UN.
Anitaam 13.02.2011 | 14:42
Sind Sie eigentlich zur Reha, um dort ganz alleine die Ärzte auszulasten?
Medizinalratam 13.02.2011 | 15:29
Hoffentlich schmeisst der Chefarzt Sie morgen gleich hochkant aus der Klinik ! Querulanten wie Sie, haben in einer Reha nichts verloren. Ihnen geht es doch auch gar nicht darum gesund zu werden, sondern nur darum Theater zu machen. Das haben Sie doch hier ja auch schon im Forum großkotzig vor der Reha angekündigt. Hoffentlich fallen Sie jetzt mal so richtig auf die Schnauze mit ihrem Blödsinn - ich würde es ihnen von ganzem Herzen gönnen.
Elisabetham 13.02.2011 | 15:46
Hallo Sozialrechtler! Diese Daten werden erhoben zur Durchführung des Qualitätsmanagement der Klinik. Du bist nicht verpflichtet dies Bögen auszufüllen. Denke an den § 76 SGB X, der nämlich für medizinische Daten gilt. Der § 67a SGB X ist die falsche Vorschrift.
Anitaam 13.02.2011 | 16:08
Für Paranoia ist eine orthopädische Klinik vermutlich wirklich falsch...
An der Waffel?am 13.02.2011 | 16:26
Ich hatte schon länger den Verdacht, dass der Sozialrechtler einen an der Waffel hat - aber nun ist es Gewissheit! Verschonen Sie das Forum mit ihrem privaten Feldzug gegen die RV und die Rehakliniken. Wenn Sie so weitermachen in der Reha werden Sie in eine Psychosomatische Klinik verlegt....
Elisabetham 13.02.2011 | 21:47
Hallo sozialrechtler1 Gibt es denn in der Klinik keinen Datenschutzbeauftragten? Der könnte dir möglicherweise helfen. Schick die Fragebögen an den zuständigen Datenschutzbeauftragten und lass dich nicht einschüchtern.
Elisabetham 13.02.2011 | 22:12
Sozialrechtler! Lass dich nicht unterkriegen. Ärzte haben in ihrer Ausbildung (seit langer Zeit nur Kreuzchen Klausuren zu beantworten und scheuen sich eine zusammenhängende Stellungnahme abzugeben). Ärzte müssen vom IMPP gestellte Fragen beantworten mit einem Kreuzchen.
Manfred Ernstam 14.02.2011 | 11:15
Hallo dein Beitrag vom 14 ist wech!!! Bedeutet das sas.
B´sonam 14.02.2011 | 14:20
Ich kann dieses selbstherrliche "Schaut her wie schlau ich bin" wirklich bald nicht mehr hören/lesen. Warum müßen sie sich ständig und kontinuierlich in exakt derselben Leier so dermaßen selbstdarstellen ? Wenn Ihnen das "gesetzeswidrige" Vehalten der DRV so aufstößt, dann leiten sie doch bitte in Gottes Namen die entsprechenden Schritte ein, um diesem ein Ende zu setzen. Und so "grandios" sie Ihr sozialrechtliches Wissen hier ständig kund tun, so sollte es für sie doch ein leichtes sein, die entsprechenden Organe (in verfassungsrechtlichem Sinne) anzustoßen, die ihrer Ansicht nach gesetzeskonformen Schritte einzuleiten. Aber ich bin der festen Überzeugen, daß es Ihnen darum überhaupt nicht geht, sie wollen in einer Tour nur polemisieren, sich wichtig machen und provozieren. Und es steht übrigens nirgendwo im Gesetz (die von Ihnen genannten §9 iVm § 14 SGB IX geben da nicht viel her), dass man 3 Kliniken zur Auswahl bekommen MUSS...
Elisabetham 14.02.2011 | 18:33
Hallo B`son! Kein Mensch in diesem Forum weiß doch, welche Person welchen Beitrag geschrieben hat. Ein Beitrag unter dem Namen Elisabeth (es mögen auch mehrere sein, ich habe nicht alles gelesen) habe ich nicht geschrieben. Wer weiß also, welcher Beitrag "Sozialrechtler" von einer Person stammen?
Elisabetham 14.02.2011 | 20:27
Populärklagen sind generell unzulässig. Die Verbände vertreten lediglich fremdes Recht im eigenen Namen.
Sozialrechtleram 13.02.2011 | 15:02
Bisher sind die Ärzte von überflüssiger Tätigkeit entlastet worden. Die sollen behandeln und nicht unsinnigen Bürokratismus betreiben.
Sozialrechtleram 13.02.2011 | 16:20
Hallo Elisabeth, Die §§ 67 ff SGB X sind i.V. mit § 1 SGB X schon die richtige Hausnummern. 76 SGB X kommt nur zur Anwendung, wenn ein Arzt Daten befugt an einen Sozialleistungsträger übermittelt hat. Hier geht es um Datenerhebung, die nunmal nur dann überhaupt erlaubt ist, wenn die Daten ERFORDERLICH sind. Das ist jedoch nicht der Fall, denn zur ärztlichen Behandlung benötigt der Arzt im Fall einer Fraktur die Röntgenbilder und den OP-Bericht. Und dann muß er selbst diagnostisch tätig werden. Qualitätsmanagement benötigt Daten über die Art und die Schwere der Erkrankung, die absolvierten Therapien, diagnostischen Maßnahmen und das Behandlungsergebnis. Solche Studien müssen übrigens anonymisiert durchgeführt werden.
Sozialrechtleram 13.02.2011 | 23:21
Hallo Elisabeth, wahrscheinlich sind die Ärzte deshalb so obrigkeitshörig. Mich schert es nicht. Warten wir doch erst mal die Antworten der offiziellen Experten/innen ab. Bis auf ein paar Hitzköpfe der unteren Dienstgrade, haben sich die inoffiziellen Experten sehr bedeckt gehalten. Dass nun Sozialrechtler als Theoretiker die Praxis kennenlernt und aus einer Rehaklinik berichtet, haben die wohl nicht erwartet. Morgen wissen Sie und ich mehr. Keine Antwort ist auch eine Antwort. Schweigen würde in diesem Fall Schuldeingeständnis bedeuten.
Sozialrechtleram 13.02.2011 | 23:12
Hallo Elisabeth, mich hat noch niemand einschüchtern können. Ich halte es nicht so wie der Hermann Höcherl, ich habe das Gesetzbuch in Form des Laptops und eines UMTS-Sticks immer dabei. Schaun wir mal, was die DRV-Experten/innen morgen schreiben werden. Mein morgiger Tag ist mit Therapien voll gestopft. Die fangen hier echt um 0700 Uhr an, vorm Frühstück um 0730. Mit nüchternem Magen Bewegungsschiene. Ne Zumutung ist das. Aber besser, als wenn im Krankenhaus im Vierbettzimmer zwei Opas um 0400 von der kompletten Nachtschicht bei voller Beleuchtung gewendet und gewindelt werden mußten.
Sozialrechtleram 14.02.2011 | 19:23
Zitat von B´son anzeigen
Ihnen scheint nicht bekannt zu sein, dass in Deutschland Popularklagen nur wenigen Verbänden erlaubt sind. Ich kann deshalb die DRV öffentlich fragen, was das soll, und wenn keine Antwort gegeben wird, ist das ein Eingeständnis von Fehlverhalten. Und ich kann öffentlich darüber berichten, wie und mit welchen Mitteln versucht wird Unrecht durchzusetzen. Aber verklagen kann ich die DRV nicht. Das kann ich erst dann, wenn sich die DRV mich betreffende Daten illegal beschafft und gespeichert hat.
Sozialrechtleram 14.02.2011 | 18:58
Zitat von B´son anzeigen
Haben Sie schon mal was von teleologischer Auslegung und Richterrecht gehört und gelesen? Wenn der Gesetzgeber als Regelfall drei zu benennende Guachter ins Gesetz reinschreibt und ein Wunsch- und Wahlrecht nochmals extra schafft, weil das aus dem SGB I nicht richtig funktioniert hat, ist die Benennung von drei geeigneten Kliniken zur Auswahl ein Recht des Versicherten oder eine Pflicht des Reha-Trägers. Gute Gesetze sind abstrakte Konstrukte. Schlechte Gesetze versuchen alles zu regeln, was aber nicht möglich ist. Deshalb auch die kurzen Halbwertszeiten der Sozialgesetze. Am BGB braucht nicht ständig rumlaboriert werden, weil der Abstraktionsgrad sehr hoch ist. Dafür sind dann die Kommentare um so dicker. Wenn ich nicht in der Reha wäre, würde ich Ihnen auch noch das Urteil raussuchen. Aber meine geliebte Uni-Bibliothek ist weit weit weg.
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