Und hier der zweite Fragebogen und die Fragen dazu:
Wozu dann?
Heimlicher Gutachtenauftrag?
Darf ein Arzt mit Abbruch der Reha drohen, wenn Antworten auf medizinisch nicht notwendige Fragen verweigert werden?
Zusatzfragebogen – RV - Orthopädie
>>Der Kostenträger für Ihren Aufenthalt ist die Rentenversicherung. Diese setzt umfassende Erwartungen in die vorgesehene Rehabilitation. Um diesen Erwartungen gerecht werden zu können sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen und bitten diesen Fragebogen zu beantworten und ausgefüllt zur Aufnahmeuntersuchung beim Arzt in unserer Klinik mitzubringen. <<
Was wird erfragt?
Körperliche Aktivitäten, Stressbelastung, Sport, Beeinträchtigungen im Alltag, Körperpflege, Haushaltsführung, Soziale Aktivitäten, Aktuelle nichtmedikamentöse Behandlungen, Familienstand, Kinder, Schwerbehinderteneigenschaft, Wohnverhältnisse, Finanzielle Belastungen, Psychische und soziale Belastungen, Berufstätigkeit des Lebenspartners, Eigener schulischer Werdegang, Schulabschluss, Ausbildungsberuf, Weiterer beruflicher Werdegang, Wechsel von Arbeitgeber, Arbeitslosigkeit, Jetzige Tätigkeit mit Arbeitsplatzbeschreibung, Umwelteinflüsse am Arbeitsplatz, Anforderungsprofil, Weitere Beschreibung der Tätigkeit, Sonstige Belastungen, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Erreichen des Arbeitsplatzes, Arbeitsplatzzufriedenheit, Selbsteinschätzung, Arbeitsunfähigkeiten, Eigene Rehabilitationsziele.
Die Fragen haben nun mit der Behandlung der OP-Folgen einer Fraktur nichts, aber auch gar nichts zu tun! Auch das kann jeder Laie erkennen.
Erklärung vom Arzt: Die Rentenversicherung verlange das. Er müsse ein sozialmedizinisches Gutachten schreiben. Als ich ihm erklärte, dass sein Auftrag ausschließlich eine ärztliche Behandlung sei und nicht eine Begutachtung und ich mir auf meinem Laptop Notizen machte, drohte er mit Abbruch der Reha. Ich sei unkooperativ. Und mitschreiben käme ohnehin nicht in Betracht. Als ich ihm dann klar machte, wie sein Verhalten rechtlich und vor allen Dingen berufsrechtlich einzuordnen sei, gab es erst mal einen Termin beim Chefarzt.
Ist das offenkundig auf DRV-Anweisungen beruhende Vorgehen eigentlich mit Recht und Gesetz vereinbar?
§ 67a SGB X Datenerhebung:
Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
(1) …
(2) … Werden Sozialdaten beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, ist der Betroffene hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und die Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
Und in § 67b heißt es:
(2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung beruht.
Ist wohl offensichtlich etliches im Argen bei der DRV. Zur Behandlung jedenfalls werden die Daten der Fragebögen nicht benötigt.