Fragen, wie es nun weitergeht! KG ausgesteuert und dann?

von
herrstein

Guten Tag.

Ich würde um Hilfe bitten.
Werde später beim RV ebenfalls fragen.

Ich (42) werde im Mai ausgesteuert.
Bekomme also grad KG.
Job habe ich keinen. Wurde während Krankheit und Probezeit gekündigt.
ALG1 habe ich volle 12 Monate.
Es läuft ein Antrag auf EM-Rente.

Frage:
Wenn ich nun ausgesteuert werde, und weiterhin vom Arzt AU geschrieben bleibe,
erhalte ich dann
-ALG1
-Krankengeld wie zuletzt
-Krankengeld in Höhe ALG1

Für wie lange? Gibts da einen Zeitraum?

-Wenn nun die EM-Rente als "Halbe" genehmigt wird, und ich weiter AU geschrieben bleibe (also während KG abgelaufen ist), wie geht es dann weiter?

Erhalte ich dann die voll EM-Rente?
Oder halbe EM-Rente und volles ALG1 solange bis ich einen geeigneten teilzeitjob
gefunden habe?

Info:
Der Rententräger hat mich als teilweise arbeitsfähig (3-6h am Tag) eingestuft.
Also halbe EM-Rente.
Meine Ärzte sehen mich auch max. 3-5 h am Tag arbeitsfähig. Jedoch nicht arbeitsfähig im jetzigen Job (Angestellter/Bürojob).
Problem: Psychische Probleme, somotoforme Probleme,Rheuma)

Kenne mich hier nicht aus.
Danke
stein

von
Krämers

Wenn Sie von ihrer Krankenkasse ausgesteuert wurden gibts von der Kasse natürlich kein Krankengeld mehr. Dann ist Ende Gelände wie es so schön heisst. Dann hat die Kasse mit ihnen nichts mehr zu tun. Das ist ja gerade Sinn und Zweck dieser Massnahme. Ob Sie danach noch weiter AU sind oder nicht spielt für die Krankenkasse keine Rolle. Die zahlen NICHTS mehr !

Sobald Sie das Schreiben der Krankenkasse wegen der Aussteuerung haben MÜSSEN Sie sich bei ihrer Agentur für Arbeit melden und dann ALG I beantragen. Das bekommen Sie dann solange bis über ihren EM-Antrag seitens der RV dann mal entschieden wurde, längstens natürlich nur für ihre individuelle ALG I Anspruchsdauer von 12 Monaten.

Um ALG I zu bekommen dürfen Sie aber nicht mehr AU sein und MÜSSEN sich dem Arbeitsmarkt und der Vermittlung darin im Rahmen ihrer gesundheitliuchen Einschränkungen zur Verfügung stellen. Tun Sie dies nicht und verweigern alles gibts Probleme - zu 100%. Ausserdem wird bei Ihnen ( bei EM-Antragstellern immer ) sofort nach ALG I Antragstellung auch der ärztliche Dienst der AfA eingeschaltet werden, der ihre Arbeitsfähigkeit final beurteilen wird. Auch ein gelber Schein ihres Arztes kann vom ärztlichen Dienst jederzeit außer Kraft gesetzte werden - das nur nebenbei. Aber wie gesagt legen Sie so etwas bitte nicht bei der AfA vor, da es sonst Probleme gibt und Sie womöglich dann kein ALG I bekommen werden. ALG I gibt es NUR bei Arbeitsfähigkeit im Sinne der AfA und die lautet 15 Stunden pro Woche ! Das ist so viel bzw. so lange wie auch jeder der eine volle EM-Rente bekommt arbeiten kann und darf.

Sollte ihnen kein ALG I gezahlt werden ( können ), müssten Sie - nur bei Bedürftigkeit - bis zum Bescheid über ihren EM-Antrag zum Sozialamt und dort Leistungen beantragen. Das sollte nun aber nicht ihr Ziel sein.....

Wenn Sie letztlich dann wirklich eine teilweisee ( halbe ) EM-Rente bekommen, können Sie nstürlich weiterhin ALG I beziehen. Natürlich nur falls die 12 Monate Anspruchsdauer dann noch nicht ausgeschöpft sind. Aber auch hierzu müssen Sie sich gegenüber der AfA zur Vermittlung zur Verfügung stellen. Dieses ALG I würde bei gleichzeitigem Rentenbezug dann aber mit ihrer Rente verrechnet. Bei Überschreitung ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenze würde die EM-Rente dann entsprechend um das ALG I gekürzt. Sollte ihnen dann nach einiuger Zeit aber kein Teilzeitarbeitsplatz vernmittelt werden können, bestünde auch die Möglichkeit eine sog. Arbeitsmarktrente ( also volle EM-Rente ) zu erhalten. Googeln Sie dazu mal im Net.

Und wie gesagt , das mit der AU Schreibung bei ALG I Beanttagung oder auch danach vergessen Sie am besten ganz schnell wieder.... Spielen Sie das Spiel nach Regeln der AfA einfach mit - nur dann gewinnen auch Sie.

von
Krämers

Hier noch ein Link zur Höhe des ALG I ( Bemessungsgrundlage etc. ) :

http://www.forium.de/alg1/index/Bemessungsgrundlage+Arbeitslosengeld.html

Experten-Antwort

Guten Tag,

Durch die Regelung der Arbeitsverwaltung (§ 125 SGB III) soll verhindert werden, dass ein Sie im Fall einer Leistungsminderung sowohl vom Arbeitslosengeld als auch von einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen werden; dies kann der Fall sein, wenn einerseits die Arbeitsverwaltung annimmt, dass im Hinblick auf gesundheitliche Einschränkungen Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird und andererseits der Rentenversicherungsträger keine ausreichende Leistungsminderung für eine Rente annimmt. Solange der Rentenversicherungsträger verminderte Erwerbsfähigkeit i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt hat, fingiert die Regelung ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen. Letztlich soll eine unterschiedliche Beurteilung des Leistungsvermögens durch die Arbeitslosenversicherung einerseits und die Rentenversicherung andererseits vermieden werden.
Sobald eine volle Erwerbsminderung festgestellt wird, stellt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld ein.
Bei Arbeitslosen, für die ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden vom RV-Träger festgestellt wird, ist die Situation auf dem Teilzeitarbeitmarkt entscheidend. Kann für Sie kein zumutbarer Teilzeitarbeitsplatz gefunden werden, ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu bewilligen.

von
DUDEN

Hallo
@ Krämers sie haben das nahtlosigkeits ARBEITSLOSENGELD vergessen!

MfG
10 VORNE

von
Wolfgang A

Habe eine Lösung:
Werfen Sie Ihren Deutschen Pass weg und beantragen Asyl.

von
...

Zitiert von: Wolfgang A

Habe eine Lösung:
Werfen Sie Ihren Deutschen Pass weg und beantragen Asyl.

Können sie eigentlich außer dummer Parolen von sich geben auch mal konstruktive Beiträge schreiben ?
Hat Ihr Stammtisch zur Zeit Osterferien ?
Wenn sie frustriert sind, dann suchen sie sich bitte ein Hobby...

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