Guten Tag,
Durch die Regelung der Arbeitsverwaltung (§ 125 SGB III) soll verhindert werden, dass ein Sie im Fall einer Leistungsminderung sowohl vom Arbeitslosengeld als auch von einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen werden; dies kann der Fall sein, wenn einerseits die Arbeitsverwaltung annimmt, dass im Hinblick auf gesundheitliche Einschränkungen Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird und andererseits der Rentenversicherungsträger keine ausreichende Leistungsminderung für eine Rente annimmt. Solange der Rentenversicherungsträger verminderte Erwerbsfähigkeit i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt hat, fingiert die Regelung ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen. Letztlich soll eine unterschiedliche Beurteilung des Leistungsvermögens durch die Arbeitslosenversicherung einerseits und die Rentenversicherung andererseits vermieden werden.
Sobald eine volle Erwerbsminderung festgestellt wird, stellt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld ein.
Bei Arbeitslosen, für die ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden vom RV-Träger festgestellt wird, ist die Situation auf dem Teilzeitarbeitmarkt entscheidend. Kann für Sie kein zumutbarer Teilzeitarbeitsplatz gefunden werden, ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu bewilligen.