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Fragen zu Erwebisminderungsr. und Nachuntersuchung

von cs74la10.08.2007 | 00:54
1403 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe vor ca einem 3/4 Jahr Erwerbsminderungsrente beantragt, da ich eine psychische Erkrankung habe, die aber abgelehnt wurd da mir an den 3 Jahren ein par Monate Versicherungszeit fehlen, da ich einige Zeit nicht versichert war. Nun war ich nochmal bei der Rentenberaterin und es hat sich herausgestellt, dass diese Zeit wegfallen würde, da ich zu dem Zeitpunkt schon Krank war und man eine Nachuntersuchung beantragen kann. Nun meine Fragen: Falls der Antrag nun bewilligt wird, ab wann wird dann die Rente nachgezahlt und gibt es irgendwo Informationen aus denen man ungefähr errechnen kann wie hoch die Rente in etwa ausfallen würde?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich habe Sie so verstanden, dass zum bisher festgestellten Zeitpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, und der Rentenantrag deshalb abgelehnt wurde. Ihre Beraterin empfahl Ihnen nun einen Überprüfungsantrag zu stellen und geltend zu machen, dass die Erwerbsminderung schon

zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten war. Um dies zu belegen, wären ärztliche Unterlagen notwendig, die die Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt belegen.

Sofern ein Rentenanspruch dann besteht, wäre der Ablehnungsbescheid aufzuheben und ein Rentenanspruch bestünde frühestens ab Antragsmonat- vorausgesetzt es ist noch keine Verjährung eingetreten. Hier im Forum sind keine näheren Angaben möglich, da Ihre Daten nicht vorliegen. Lassen Sie sich beim Rentenversicherungsträger

persönlich beraten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Am einfachsten bekommen Sie eine Vorstellung, wie hoch Ihre Ansprüche sind, wenn Sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger

beraten lassen. Dort könnte man Ihnen auch sagen, zu welcher Zeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen überhaupt erfüllt waren. Vielleicht haben Sie auch schon mal eine Renteninformation bekommen? Hier hätten Sie dann auch einen Anhaltspunkt. Die Rente berechnet sich aus allen von Ihnen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten-also Beitragszeiten, aber auch Anrechnungszeiten z.B. wegen Schulausbildung, ...

Dann gibt es noch Zurechnungszeit bei Rentenbeginn vor dem 60.Lebensjahr und Abschläge wegen vorzeitigem Rentenbezug. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier nicht genauer darauf eingehe.

Der letzte Nettolohn ist auf keinen Fall ein Anhaltspunkt für die Rentenhöhe.

Beim Rentenanspruch wird im übrigen nur zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente unterschieden, abhängig davon wie Ihr Leistungsvermögen festgestellt wurde.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Überprüfungsverfahren - denn nur, wenn überhaupt ein Anspruch besteht, kann er auch berechnet werden.

5 Antworten

Schadeam 10.08.2007 | 08:03
wenn der Leistungsfall einer Erwerbsminderung in der Vergangenheit liegt, beginnt die Rente mit dem Beginn des Antragsmonats. Zur Höhe kann hier niemand was sagen, weil keiner Ihre Versicherungszeiten kennt. Aber Sie müssten doch bereits einige Renteninformationen haben- oder bei Ihrem RV Träger nachfragen. Warum haben Sie diese Fragen nicht Ihrer Rentenberaterin gestellt?
Helferinam 10.08.2007 | 08:19
Wenn bei Ihrem letzten Antrag bereits eine Erwerbsminderung festgestellt wurde, eine Rente jedoch allein aufgrund des Nichtvorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt wurde, kann in einem neuen Verfahren jedoch nur ein Rentenanspruch anerkannt werden, wenn der Leistungsfall (d. h. der Eintritt der Erwerbsminderung) neu festgestellt wird. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nämlich auf den Leistungsfall abgestellt und nicht auf den Rentenantrag. Wenn Sie beispielsweise seit 2 Jahren erwerbsgemindert sind, zu diesem Zeitpunkt aber nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben, können Sie auch bei fortlaufender Beitragszahlung keinen Anspruch mehr erwerben, wenn der Leistungsfall feststeht.
Schlaumeieram 10.08.2007 | 12:56
Den Ausführungen von Schade ist meines Erachtens nichts mehr hinzuzufügen
cs74laam 10.08.2007 | 10:53
Hallo, danke für die Antwort, genau so war es gemeint. Gibt es da keine festegelegten Sätze das man sagt bei XX% Minderung bekommt man XX% vom Nettolohn der letzten XX Jahre, oder so? Sry hab da keine Ahnung, so genau muss ich es auch nicht wissen, ist halt nur ungefähr das ich einen anhaltspunkt habe.
Antoniusam 10.08.2007 | 13:26
Sie können jederzeit bei Ihrem RV-Träger eine schriftliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe Ihrer evtl. zu erwartenden EM-Rente anfordern. (Postkarte genügt !)
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