Sowohl Krankengeld, als auch Arbeitslosengeld sind kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, da beide Leistungen von ihrem Wesen her lediglich vorübergehend gezahlt werden (da anschl. wieder eine Engeltzahlung oder eben ein Rentenbezug folgen soll).
Bei dem Punkt 10.3.5 geht es darum, dass das Arbeitslosengeld als rentenrechtliche Zeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist und aufgrund Ihrer Angabe seitens des Rentenversicherungsträgers die zugrundezulegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu ermitteln und zu speichern sind.
Bei Punkt 11.5 geht es darum, dass die Agentur für Arbeit für zeitgleiche Zeiträume (da bei einer Erwerbsminderungsrente üblicherweise die Rente ab einem zurückliegenden Zeitpunkt gewährt wird) die Rente anzurechnen hat, somit bei der Agentur für Arbeit eine Überzahlung entsteht aufgrund derer sie Erstattungsanspruch bei dem Rentenversicherungsträger beziffert, der bei Kenntnis über die Zahlung des Arbeitslosengeldes aus diesem Grund für vergangene Zeiträume die Rentenzahlung einzubehalten hat, sodass dann die Agentur für Arbeit zuviel gezahltes Arbeitslosgengeld zurückbekommt.
Daher ist das Arbeitslosengeld bei beiden Punkten anzugeben.