Hallo Joe,
bei der Ermittlung des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelts ist von der
Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, für die Sie ohne die Behinderung
nach Ihren beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach Ihrem Lebensalter in Betracht
käme (§ 48 Satz 2 SGB IX). In der Regel wird es sich hierbei um die zuletzt ausgeübte
Beschäftigung oder Tätigkeit handeln. Wurde diese allerdings nur wegen der Behinderung
ausgeübt, ist sie für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage unbeachtlich. Abgestellt wird
dann auf die Verhältnisse vor dem Eintritt der Behinderung.
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Weitere Detailfragen stellen Sie bitte Ihrem Reha-Träger, damit dieser, unter Berücksichtigung aller Fakten konkret antworten kann.
Freundliche Grüße