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Experten-Antwort

Fragen zum Rentenantrag (Krankenversicherung ...)

von Greenhorn15.08.2018 | 16:17
1728 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten! Meine Frau erhält ab 01.01.2019 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und jetzt sind wir dabei, den Rentenantrag auszufüllen. Hier ein paar Fragen, die für Experten sicher kein Problem darstellen: 1. Ist der Bezug einer Riester-Rente irgendwo im Rentenantrag anzugeben? 2. Krankenversicherung: Ich bin pensionierter Beamter, somit beihilfeberechtigt. Meine Frau ist in der Beihilfe mitversichert. Zusätzlich haben wir eine private Restkostenversicherung. Leider taucht im "Merkblatt Krankenversicherung der Rentner (KVdR)" - R0815 - der Begriff der Beihilfe nicht auf. Ich habe mir jetzt folgende Sachverhalte zusammengesucht, bitte aber um Überprüfung: 2.1 Pflichtversicherung in der KVdR: Bei meiner Frau dürfte die Vorversicherungszeit nicht erfüllt sein. Sie hat am 01.09.1969 zu arbeiten begonnen, die 2. Hälfte der Rahmenfrist beginnt also am 02.05.1994. In dieser Zeit hat sie zwei Kinder großgezogen, die allerdings in der ersten Hälfte der Rahmenfrist geboren wurden und ein Dreivierteljahr eine nicht erwerbsmäßige Pflege ausgeführt. Ansonsten wurden keine Beiträge zur gesetzlichen KV gezahlt. Somit keine Pflichtversicherung in der KVdR. Damit entfällt auch der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht unter Wahrung der Ausschlussfrist. 2.2 Ggf. ist ein Zuschuss zur Krankenversicherung möglich. Ist das alles so korrekt? Gibt es in diesem Zusammenhang noch was zu beachten? Vielen Dank Gruß Greenhorn

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich kann mich den Ausführungen nur anschließen.

Die Riesterrente ist nicht anzugeben.

Falls die 9/10-Deckung nicht erfüllt ist und somit keine Versicherungspflicht in der KVdR gegeben ist, ist im R0100 der Antrag auf Beitragszuschuss zu stellen. Hinsichtlich der privaten Versicherung ist der Vordruck R0821 maßgebend. Einen etwaigen Verzicht auf einen Teil des Beitragszuschusses (falls dieses angezeigt ist) besprechen Sie bitte mit der Beihilfestelle.

Da Sie nun doch den Antrag bei einer Antrags aufnehmenden Stelle stellen wollen, werden Sie dort dann ausführlich beraten und durch die Vordrucke geleitet.

MfG

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

Fastrentneram 15.08.2018 | 16:47
1. Nein Angaben zu einer Riesterrente sind nicht erforderlich, da kein Zusammenhang mit der gesetzlichen Rente besteht. 2. Im Vordruck R0100 und R0810 sollten Sie angeben, dass ein Zuschuss beantragt wird und der Vordruck R0821 ist dann von Ihrer privaten KK ausgefüllt dem Rentenantrag beizufügen. Ihre Fragen bestätigen im Übrigen, dass es grundsätzlich besser ist, einen Rentenantrag über eine Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV, einem kommunalen Versicherungsamt oder einem Versichertenältesten aufnehmen zu lassen. Das erspart Ihnen die lästige Fragerei und ist für die genannten Stellen Tagesroutine.
Greenhornam 15.08.2018 | 17:06
Leider lässt sich die lästige Fragerei trotzdem nicht vermeiden. Ich muss z. B. meine Beihilfestelle nerven. Es gibt da viele verschiedene Regelungen, je nach Dienstherrn. Da kann mir die DRV leider nicht helfen. Ich versuche halt, vorab soviele Infos wie möglich zu bekommen ...
KVdRam 15.08.2018 | 19:05
Der 2.5.1994 als Beginn der zweiten Hälfte geht aber nur, wenn der ANTRAG auf Rente am 1.1.2019 gestellt wird. Und das wird Neujahr eher nicht möglich sein. Wird also eher der März 94 sein.
Greenhornam 15.08.2018 | 19:18
... stimmt, danke. Ändert aber nichts am Sachverhalt ;-)
W*lfgangam 15.08.2018 | 19:31
Hallo ...), je Kind erhält Ihre Frau pauschal 3 Jahre KV-Zeit, die für die 2. Hälfte der Rahmenzeit zählt. Der Zeitpunkt der Geburt (1. Hälfte) spielt dabei keine Rolle, auch nicht, ob sie die Kinder tatsächlich/überwiegend erzogen hat oder ein Kind nach Lebendgeburt bereits am 2. Tag verstorben ist. Die 9/10-Belegung für die KVdR scheint erfüllt zu sein, so dass zwingend innerhalb von 3 Monaten ab Rentenantragstellung ein Befreiungsantrag von der GKV zu stellen wäre, wenn diese zugunsten einer privaten KV nicht gewünscht wird ...so deute ich Ihre Ausführungen. Wenn die PKV für Ihre Frau die Wahl ist, sollte auch der Zuschussantrag zur KV gestellt werden/ist im Rentenantrag nur ein Kreuz an passender Stelle - der zusätzliche R0821 wurde oben bereits erwähnt. Es gibt Bundesländer, in den der KV-Zuschuss zwingend auf 40,99 EUR mtl. zu begrenzen ist, da sonst bei mehr der Beihilfeanspruch auf 50% zurückfällt (kurzen Vermerk dazu an der Stelle im Antrag eintragen, wo auch das Kreuz für den KV-Zuschuss zu setzen ist) *) - Ihre Beihilfestelle informiert Sie über die lokalen Voraussetzungen. *) machen Sie sich davon vorsorglich eine Kopie. Wenn es mal um eine Hinterbliebenenrente geht, gilt das nämlich für den überlebende Ehegatten weiter/für beide Renten ...ist das bei der eigenen Rente schon versäumt worden, kann das zu üblen finanziellen Folgen führen - die Begrenzung des KV-Zuschusses geht nicht rückwirkend! ...in dieser Zeit des Beitragserstellens hier hätte ich wohl den Antrag komplett + richtig ausgefüllt *g Trotzdem finde ich es gut, wenn Sie sich mit diesem Antrag beschäftigen und erkennen, was alles dahinter steckt – auch wenn Beratungsstellen diese wirkliche einfache Konstellation im 'Minutentakt' wegwuppen und somit für den Bürger, wie auch Verwaltungsintern eine enorme Zeit- und Kostenersparnis bewirken! Gruß w.
chiam 15.08.2018 | 19:44
Wie die 9/10 erfüllt sein sollen, sehe ich nicht – nach meinem Verständnis der Schilderung gibt es nur die sechs Jahre für die Kinder und vielleicht noch ein paar Monate extra. Das reicht nicht für 9/10 von ca. 24 Jahren. Höchstens für ein knappes Drittel.
W*lfgangam 15.08.2018 | 20:10
Stimmt chi, zu schnell gelesen/überlesen: "Ansonsten wurden keine Beiträge zur gesetzlichen KV gezahlt." /ab 1994 Danke für die Aufmerksamkeit! :-) Der Befreiungsantrag an die GKV ist damit hinfällig. Gruß w.
Greenhornam 15.08.2018 | 20:52
Danke an alle! Erwarte morgen einen Rückruf von meiner Beihilfestelle. Da weiß ich jetzt, auf was ich achten muss. Hat sich also der (freiwillige ;-) und dankenswerte) Aufwand der Antwortgeber doch gelohnt. Ansonsten: Botschaft angekommen, wir werden eine Beratungsstelle aufsuchen. Wollte halt die Fahrt vermeiden und keine für schwierigere Fälle benötigten Ressourcen blockieren.
Greenhornam 16.08.2018 | 12:35
Vielen Dank nochmal an alle!
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