Hallo Walli,
die Möglichkeit, die individuelle Hinzuverdienstgrenze zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert zu überschreiten, gilt grundsätzlich auch für den Personenkreis der selbständig Tätigen.
Wird bei einem Selbständigen aber der monatliche Hinzuverdienst pauschalierend aus dem Jahreseinkommen - sofern die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde, aus einem Teiljahreseinkommen - ermittelt , liegt ein gleichbleibendes Monatseinkommen vor. Hierbei besteht grundsätzlich keine Überschreitensmöglichkeit .Weist der Versicherte allerdings sein monatliches Arbeitseinkommen nach, wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt und ein zweimaliges Überschreiten wäre möglich. Als Nachweis kommen z. B. eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine wahrheitsgemäße Erklärung des Selbständigen i. V. m. dem Einkommenssteuerbescheid in Frage. Wird das monatliche Arbeitseinkommen nachgewiesen, kann im zu beurteilenden Kalenderjahr nicht (wieder) auf die pauschalierende Ermittlung zurückgegriffen werden (keine Günstigkeitsprüfung).