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Experten-Antwort

Fragen zum Rentenbescheid

von Walli13.10.2015 | 13:00
1274 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe einen Rentenbescheid bekommen, ich erhalte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente, die im Moment wegen Einküfte aus meiner selbständigen Tätigkeit nicht gezahlt wird. Darf ich als selbständiger mit Einkünften auch die Hinzuverdienstgrenze zwei mal im Jahr bis zum Doppelten überschreiten? Z.B. erlaubter Hinzuverdienst mtl. 800,00 EUR * 12 Monate =9600,00 EUR plus zweimal 800,00 EUR (also darf der Steuernbescheid Einküfte in Höhe von 14*800,00 EUR ausweisen (gesamt für ein Jahr = 11.200,00 EUR)?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Walli,

die Möglichkeit, die individuelle Hinzuverdienstgrenze zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert zu überschreiten, gilt grundsätzlich auch für den Personenkreis der selbständig Tätigen.

Wird bei einem Selbständigen aber der monatliche Hinzuverdienst pauschalierend aus dem Jahreseinkommen - sofern die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde, aus einem Teiljahreseinkommen - ermittelt , liegt ein gleichbleibendes Monatseinkommen vor. Hierbei besteht grundsätzlich keine Überschreitensmöglichkeit .Weist der Versicherte allerdings sein monatliches Arbeitseinkommen nach, wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt und ein zweimaliges Überschreiten wäre möglich. Als Nachweis kommen z. B. eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine wahrheitsgemäße Erklärung des Selbständigen i. V. m. dem Einkommenssteuerbescheid in Frage. Wird das monatliche Arbeitseinkommen nachgewiesen, kann im zu beurteilenden Kalenderjahr nicht (wieder) auf die pauschalierende Ermittlung zurückgegriffen werden (keine Günstigkeitsprüfung).

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1 Antworten

=//=am 13.10.2015 | 13:12
Bei Selbständigen funktioniert das nicht so einfach, denn wenn das jährliche Einkommen 11.200 EUR beträgt, wird pauschal 1/12 pro Monat zu Grunde gelegt, das wären dann mtl. 933,33 EUR. Es kann die 2-monatige Überschreitung (bei 800 EUR HZVG) bis 1.600 EUR nur dann berücksichtigt werden, wenn in den 2 Monaten dieses Einkommen nachgewiesen wird.
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