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Experten-Antwort

Fragen zum Renteneintrittsalter nach 45 Arbeitsjahren

von Hardy05.03.2016 | 10:17
2776 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, es ist zwar noch etwas Zeit bis zum Rentenbeginn doch irgendwie verstehe ich die Zusammenhänge nicht, denn auf der Seite des bmas unter Rentenpaket von 2014 "Abschlagsfreie Rente ab 63 " steht das ich nach 45 Arbeitsjahren in Rente gehen kann. In meinem Fall Geburtsjahr 1962 dürfte ich mit 64 und 8 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen dieses Ergebnis bekomme ich auch über den Rentenrechner dieser Seite. Gebe ich meine Daten in den Rentenrechner der Deutschen Rentenversicherung ein kann ich ebenfalls mit 64 und 8 Monate in Rente gehen. Da meine Tätigkeit aber körperlich anstrengend und stressig ist möchte ich gern etwas früher in den wohlverdienten Ruhestand gehen, der Rechner der Deutschen Rentenversicherung zeigt mir an das ich 1 Jahr und 9 Monate früher also mit 62 und 11 Monate mit 13,2 % Abzug in Rente gehen kann. Rechne ich über die bmas Seite den frührern Rentenbeginn aus kann ich mit 61 und 8 Monaten in Rente gehen und das mit 10,8 % (0,3% Abzug pro Monat). Das ist nun die Sache die ich nicht verstehe ? Am 1.9.2024 habe ich mit der Ausbildungszeit 45 Jahre gearbeitet wieso kann ich dann frühstens am 1.1.2026 in Rente gehen und das mit 13,2 % Abzug ? Es wäre schön wenn mir das mal jemand erklären könnte. Danke

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 07.03.2016 | 10:56

Sehr geehrte Angelika,

Ihre Berechnung ist nicht richtig.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie vor dem 01.01.2007 keinen Altersteilzeitvertrag unterschrieben haben.

Da in diesem Fall kein Vertrauensschutz besteht, ergeben sich für Sie folgende Möglichkeiten:

Regelaltersrente:

Die Regelaltersrente können Sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten (Regelaltersgrenze) in Anspruch nehmen (kein Abschlag).

Altersrente für langjährig Versicherte:

Die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit 9,6 % Abschlag in Anspruch nehmen. Abschlagfrei kann die Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen:

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 8 Monaten mit 10,8 § Abschlag in Anspruch nehmen. Abschlagfrei kann die Rente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres und 8 Monaten in Anspruch genommen werden.

WICHTIG:

Voraussetzung für diese Altersrente ist es, dass Sie bei Beginn der Rente einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung von mind. 50) haben.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte:

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres und 4 Monaten in Anspruch nehmen (kein Abschlag).

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist NICHT möglich.

Eine entsprechende Aufstellung über die Altersrenten können Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger in Form einer Rentenauskunft anfordern.

Mit freundlichen Grüßen

Experten-Antwortam 07.03.2016 | 10:59

Sehr geehrter Herr Hardy,

es gibt verschiedene Altersrenten, die unter unterschiedlichen Voraussetzungen und auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Anspruch nehmen kann.

In den folgenden Ausführungen gehe ich davon aus, dass Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (wie angegeben). Damit sind die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für alle vier nachfolgenden Renten erfüllt.

Regelaltersrente:

Die Regelaltersrente können Sie nach Vollendung des 66. Lebensjahres und 8 Monaten (Regelaltersgrenze) in Anspruch nehmen (kein Abschlag). Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist NICHT möglich.

Altersrente für langjährig Versicherte:

Die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit 13,2 % Abschlag in Anspruch nehmen. Abschlagfrei kann die Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen:

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie nach Vollendung des 61. Lebensjahres und 8 Monaten mit 10,8 % Abschlag in Anspruch nehmen. Abschlagfrei kann die Rente erst nach Vollendung des 64. Lebensjahres und 8 Monaten in Anspruch genommen werden.

WICHTIG:

Voraussetzung für diese Altersrente ist es, dass Sie bei Beginn der Rente einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung von mind. 50) haben.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte:

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie nach Vollendung des 64. Lebensjahres und 8 Monaten in Anspruch nehmen (kein Abschlag).

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist NICHT möglich.

Eine entsprechende Aufstellung über die Altersrenten können Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger in Form einer Rentenauskunft anfordern.

Mit freundlichen Grüßen

7 Antworten

SaschaKam 05.03.2016 | 10:32
Hallo Hardy, sie sind Jahrgang 1962, also können Sie die Regelaltersrente mit 66 Jahren und 8 Monaten in Anspruch nehmen. Sofern Sie bei Rentenbeginn mindestens 45 Versicherungsjahre vorweisen können, können Sie die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" (umgangssprachlich "Rente mit 63") mit 64 Jahren und 8 Monaten in Anspruch nehmen. Diese Rente kann NICHT vorzeitig in Anspruch genommen werden. Sollten Sie dennoch früher in Rente gehen wollen, bleib zunächst nur die "Altersrente für langjährig Versicherte" - Voraussetzung hier sind 35 Versicherungsjahre. Die Altersgrenze ist die gleiche wie bei der Regelaltersrente, jedoch kann diese Rente vorzeitig ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Pro Monat gibt es aber 0,3% Rentenkürzung, in Ihrem Fall also 13,2% für 44 Monate. Sollten Sie schwerbehindert mit einem GDB von mindestens 50 sein und 35 Versicherungsjahre vorweisen können, so käme noch die "Altersrente für Schwerbehinderte" in Frage. Ungekürzt könnte diese dann bei Ihrem Geburtsjahrgang mit 64 Jahren und 8 Monaten in Anspruch genommen werden, mit den entsprechenden Kürzungen bis zu 3 Jahre früher, also mit 61 Jahren und 8 Monaten und 10,8% Kürzung.
KSCam 05.03.2016 | 10:49
Und zum Nachlesen fordern Sie einfach eine aktuelle Rentenauskunft (nicht Renteninformation) an. Dort steht für jede der 4 möglichen Rentenarten (Regel AR, AR für Schwerbehinderte, AR für langjährig Versicherte, AR für besonders langj. Versicherte) wann diese Rentenart mit oder ohne Abschlag frühestens möglich sind. Darin werden Sie das bestätigt bekommen was SaschaK Ihnen notiert hat.
Hardyam 05.03.2016 | 10:49
Hallo, danke für die Info, dann habe ich wohl etwas falsch verstanden dann gilt das mit 61 und 8 Monaten nur für Schwerbehinderte. Ich verstehe nur nicht wenn ich 61 und 8 Monate alt bin, ich zu diesem Zeitpunkt 45 Arbeitsjahre vorweisen kann aber bei der Berechnung die 35 Arbeitsjahre herangezogen werden und somit 13,2% Abzüge habe ? Ich habe vor Jahren eine betriebliche Altersvorsorge in der Firma gemacht die diese Abzüge warscheinlich ausgleichen würden. Kann man diese betriebliche Altersvorsorge auch nutzen wenn man vorzeitig in Rente geht denn laut Vertrag läuft diese ja bis zum regulären Rentenbeginn ?
KSCam 05.03.2016 | 10:56
Ihr Denkfehler ist, dass Sie versuchen die einzelnen Rentenarten zu kombinieren. Die 45 Jahre sind mit 61+ x vollkommen uninteressant, die interessieren nur wenn Sie erst mit 64+ x in Rente gehen. Was die Betriebsvereinbarung unter "regulärem" Rentenbeginn versteht, müssen Sie beim Betrieb nachfragen. Wenn das wirklich so drinsteht, wurde ein Begriff verwendet, den man so im SGB 6 nicht findet- daher ist es für einen Experten auch schwer zu ahnen, was damit gemeint ist. Steht in der Vereinbarung "Regelaltersrente" oder "früheste abschlagsfreie Rente" oder eine feste Altersgrenze, dann ist die Auslegung eindeutig - aber unter "regulärer" Rente kann jeder was anderes verstehen.
Hardyam 05.03.2016 | 11:16
Danke das Sie mich aufgeklärt haben, bin nun trotzdem erleichtert zu wissen wie sich das verhält und wie es weitergeht.
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