Sie können versuchen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Vom sozialmedizinischen Dienst wird dann Ihr Leistungsvermögen geprüft und festgestellt, ob ein Anspruch auf volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente besteht. Die teilweise Erwerbsminderungsrente entspricht der Hälfte der vollen EM-Rente. Sowohl bei der vollen als auch bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente haben Sie die Möglichkeit eines Hinzuverdienstes. Die Berechnung des zulässigen Hinzuverdienstes ist individuell, und errechnet sich aus den Entgeltpunkten der letzten 3 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Berechnung des zulässigen Hinzuverdienstes können Sie im Rahmen einer Rentenauskunft bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben sie frühestens nach 60 Jahren und 11 Monaten mit einem Abschlag von 10,8%. Ohne Abschlag ist der früheste Rentenbeginn nach 63 Jahren und 11 Monaten. Es wird unterstellt, dass auch bei Reduzierung Ihrer Arbeitszeit weiterhin Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht. Versicherungspflichtige Beitragszeiten während dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind dann bei der Folgerente zu berücksichtigen. Es ist in jedem Fall empfehlenswert, dass Sie sich bei Ihrem zuständigen Versicherungsträger beraten lassen.