Die Hochrechnung erfolgt nur auf Verlangen des Rentenantragstellers. Die betreffende Einverständniserklärung ist allerdings im Rentenantrag bzw. auf dem Unterschriftsblatt bereits vorgedruckt. Diese Erklärung kann der Antragsteller aber durchstreichen, wenn er die "echten" Entgelte angerechnet haben möchte.
§ 194 SGB 6:
Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. 3Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__194.html
§ 70 Abs. 4 SGB 6:
Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__70.html