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Fragen zur Rentenantragstellung

von Carlo07.11.2008 | 13:44
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Nachbar will in den nächsten Tagen seine Regelaltersrente beantragen. Er wird im Februar 2009 - nicht am Ersten - 65 Jahre alt. Bei einem vollständig geklärten Versicherungskonten eigentlich kein Problem. Dennoch stellen sich Fragen: 1. Muss die neue St.ID angegeben werden? "Knut Rassmussen" hat in einem Beitrag am 30.10.2008 gesagt, die St.ID ist für Neurenten im Rentenantrag anzugeben. Ich finde solche Anträge, in denen nach der St.ID gefragt wird, aber nicht. 2. Wie wird es mit der Entgeltvorausbescheinigung nach § 194 SGB VI neuer Fassung sein? Der Versicherte verdient seit Jahren über der Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber muss zum 30.11.2008 eine Sondermeldung machen. Die Hochrechnung für die Zeit vom 1.12.2008 bis 28.2.2009 erfolgt dann auf der Grundlage des Zeitraumes vom 1.12.2007 bis 30.11.2008. Die Hochrechnung entspricht damit vorhersehbar nicht dem tatsächlichen Entgelt, da die Beitragsbemessungsgrenzen für 2007 (1/12), für 2008 (11/12) nicht dem zu erwartenden Einkommen entsprechen. Gibt es hier besondere Regelungen oder kann in einem solchen Fall die Vorausbescheinigung (in Papierform alter Art) verwendet werden? Vielen Dank für die Mühe Carlo

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Problematik der Vorausbescheinigung kann -wie bereits ausführlich beschrieben- daurch umgangen werden, dass Ihr Nachbar auf die Vorausbescheinigung verzichtet und die Rente zunächst ohne die Zeiten berechnet wird. Sobald der Arbeitgeber das tatsächlich erzielte Entgelt meldet, wird die Rente neu festgestellt.

9 Antworten

Amadéam 07.11.2008 | 18:54
Wegen der St.ID-Nr würde ich mir keine grauen Haare wachsen lassen. Wenn die Zeit erfüllet sein wird, wird der Rentenversicherungsträger diese schon anfordern. Viel ernster ist der Passus im Rentenantrag über die Hochrechnung der Entgelte. Diesen Passus würde ich unbedingt streichen und dafür vorab - formlos auf einem DIN A 4- Blatt - auf Feststellung der Regelaltersrente nach den bereits gemeldeten Daten bestehen. Unter Hinweis auf die vom Arbeitgeber nach Beschäftigungsende sowieso zu meldenden Entgeltdaten sollte gleichzeitig die Neufeststellung der Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Entgelte bis Rentenbeginn formlos beantragt werden. Mit dieser Fliege werden gleichzeitig 3 Klappen totgeschlagen: a) Es entsteht keine Zahlungslücke zwischen Arbeitsende und Rentenbeginn und b) Der gute Mann geht mit dieser Verfahrensweise sicher, dass er nicht volle Beiträge zahlt aber mit einer geminderten Rente um seine ehrlich erworbenen Ansprüche geprellt wird. c) die letztendlich höhere Rente kann schon der Versicherte und nicht erst seine Witwe geniessen (siehe Formulierung: "... können erst bei der nächsten Rente berücksichtigt werden...") Hut ab vor Ihrer Aufmerksamkeit. - Diese Neuregelung dient nämlich nicht der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, sondern einzig und allein der versteckten Leistungskürzung. Eine unheimlich grosse Zahl von Versicherten wird vor Rentenbeginn zwar im Hinblick auf noch zu gewährende einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld, Prämien usw. zwar zur Kasse gebeten werden, aber bei der Rente dann um das Leistungsäquivalent geprellt. Die Masse der Versicherten peilt um der Kompliziertheit der Materie willen eh nicht die Lage.
Carloam 07.11.2008 | 20:12
Hallo Amadé, vielen Dank für Ihren Beitrag. Wegen der Steuer-ID mache ich mir auch keine großen Gedanken. Ich war halt nur etwas unsicher wegen der Äußerung von "Knut Rassmussen, einem User von Sachkenntnis. Zur Entgeltvorausberechnung werde ich den Nachbarn ausführlich informieren, auch einmal berechnen um welche Differenz es geht. Mein Nachbar ist Witwer, sodass es keine weitere Rente geben wird; aber vielleicht heiratet er ja noch einmal. Nun wird mein Nachbar ja Rentner und hat evtl. etwas mehr Zeit. Er ist zwar von Natur aus nicht streitsüchtig, eher sozial eingestellt. Vielleicht beschreitet er aber den Rechtsweg. Wer weis wie Richter diese Regelung beurteilen. Nochmals vielen Dank für Ihren Beitrag Carlo
-_-am 07.11.2008 | 20:24
Die Hochrechnung erfolgt nur auf Verlangen des Rentenantragstellers. Die betreffende Einverständniserklärung ist allerdings im Rentenantrag bzw. auf dem Unterschriftsblatt bereits vorgedruckt. Diese Erklärung kann der Antragsteller aber durchstreichen, wenn er die "echten" Entgelte angerechnet haben möchte. § 194 SGB 6: Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. 3Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__194.html § 70 Abs. 4 SGB 6: Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__70.html
KSCam 08.11.2008 | 10:33
was soll Ihre Anmerkung mit dem Rechtsweg? Wenn Ihr Nachbar (oder wer auch immer sich hinter der Frage versteckt) den von Amade beschriebenen Weg beschreitet, bekommt er doch alles, "was ihm zusteht" und es gibt gar keinen Grund für einen Widerspruch/Rechtsstreit???
Carloam 08.11.2008 | 12:53
Hallo KSC, es ist tatsächlich mein Nachbar. Wenn er den von Amadé beschriebenen Weg beschreitet, ist er natürlich nicht beschwert. Wenn er aber den "normalen" Gang geht, ist der Rechtsweg trotz klarer gesetzlicher Regelung (so wird die DRV Bund argumentieren) grundsätzlich offen. Ob sich das für ihn finanziell lohnt : sicher nicht. Carlo
Liloam 08.11.2008 | 22:03
Hallo ich habe auch erst vor kurzem meinen rentenantrag gestellt dabei wollte niemand von mir die ID St. was aber die Sachbearbeiterin wollte die IBAN Nummer. diese muss man angeben für die Überweisung. Diese IBAN Nummer steht bei mir auf dem Kontoauszug.Sollte sie da nicht drauf stehen müssen Sie sich diese vorher bei ihrer Bank Bescheinigen lassen.Ohne diese Nummer erfolgt kein Rentenantrag.
KSCam 08.11.2008 | 17:41
Sie scheinen gerne Probleme zu haben, wo keine sind. Aus welchen Grund sollte jemand den "normalen Weg" gehen und dann "um sein Recht" streiten, wenn es auch anders geht - so doof kann man ja gar nicht sein???
-_-am 09.11.2008 | 12:44
Liebe Lilo, dass ist leider unvollständig und falsch! Viellicht hat Sie da bei der Antragsaufnahme jemand unvollständig informiert. Sie brauchen neben der IBAN auch die BIC. Es wird aber niemandem der Rentenantrag verwehrt, der diese beiden nicht kennt. Selbst ein Rentenantrag ohne Angaben zur unbaren Zahlung ist problemlos. Der Rentner bekommt dann eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung und kann damit sein Geld am Postschalter bar abholen oder die Zahlungsanweisung bei seinem Kreditinstitut zur Gutschrift auf seinem Konto einreichen. Außerdem wird der Renten Service der Deutschen Post AG, der die meisten Renten für die Deutsche Rentenversicherung zahlt, für eine Übergangszeit auch noch die Zahlaufträge in der "alten" Form mit Bankleitzahl und Kontonummer annehmen. Keine Panik also! Lesen Sie dazu hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_121532/DRV/de/Navig…
Carloam 09.11.2008 | 16:42
Vielen Dank Lilo und -_-, IBAN und BIC sind mir klar. Der Antragsvordruck ist ja auch entsprechend geändert. Carlo
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