Hallo,
mein Mann hat gestern einen Brief der DRV erhalten, in dem sein Widerspruch gegen die Höhe einiger nachzuzahlender Pflichtversicherungsbeiträge durch Entscheidung des Widerspruchsausschusses endgültig abgelehnt wurde. Dazu habe ich drei Fragen:
1. Mein Mann hat sich in seinem Widerspruch ausdrücklich darauf berufen, daß er für die fraglichen acht Beiträge die Anwendung der Sozialklausel (§ 165 Abs. 1a SGB VI) beantragt hatte, auch wenn es implizit war, weil er damals von der Existenz dieser Klausel nichts wußte. Er hatte mit Einreichen eines ESt-Bescheids darauf hingewiesen, daß sein aktuelles Monatseinkommen wesentlich niedriger sei als das im Bescheid ausgewiesene, und hatte einen konkreten Betrag angegeben. Es wurde nie nach Unterlagen dazu gefragt, obwohl wir im Nachhinein der Auffassung sind (§ 16 Abs. 3 SGB I und Abschnitt 8.2.1 des Rechtshandbuchs der rvLiteratur), daß die DRV hier in der Pflicht gewesen wäre, entsprechende Unterlagen anzufordern. In der endgültigen Entscheidung durch den Widerspruchsausschuß wurde mit keinem Wort mehr auf die Sozialklausel eingegangen, obwohl mein Mann die oben in Klammern gesetzten Quellen für seine Rechtsauffassung dazu angegeben hatte. Es wurde lapidar festgestellt, daß die Beitragsberechnung korrekt nach § 165 SGB VI erfolgt sei - auf dessen Abs. 1a wurde nicht eingegangen. Ist so etwas normal? Kann man dagegen nichts mehr unternehmen als klagen?
2. Daß im Widerspruchsverfahren Gebühren anfallen, wenn man "unterliegt", war uns nicht bekannt. Es wurde auch nirgendwo auf dem ursprünglichen Bescheid angegeben. Ist das dann überhaupt in Ordnung?
3. Es werden zusätzlich Säumniszuschläge eingefordert. Ist das grundsätzlich zulässig, obwohl wir innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids über die nachzuzahlenden Pflichtbeiträge geschrieben hatten, daß bereits viereinhalb Jahre vorher eine Einzugsermächtigung erteilt wurde? Zwar hatte mein Mann Ratenzahlung für die Beiträge nach Klärung der Beitragshöhe beantragt, da er seit einigen Monaten arbeitsunfähig ist. Aber die Säumniszuschläge trotz erteilter Einzugsermächtigung - das kann es doch nicht sein!
Und zum letzten Thema noch mal: Wir haben das Problem, daß es bei einer Klage viel zu lange bis zur Gerichtsentscheidung dauern würde. Mit dem März-Beitrag hätte mein Mann die 15 Pflichtversicherungsbeiträge voll, die er für eine eventuell im Anschluß an die beantragte medizinische Reha für sinnvoll befundene "berufliche" Reha als Voraussetzung benötigt. Immerhin haben wir übers Wochenende herausgefunden, daß auch nach einer zweiten Existenzgründung, die mein Mann durchgezogen hat, in den nächsten drei Jahren nur der halbe Regelbeitrag zu zahlen ist, was die horrende Nachzahlung zumindest um 600 EUR drücken würde. Wenn wir jetzt das Geld doch irgendwie mit zusammengebissenen Zähnen zusammenkratzen und die Beiträge entsprechend (mit diesen "runtergesetzten" vier Beiträgen wegen zweiter Existenzgründung) am Stück überweisen würden, dürften doch eigentlich keine weiteren Säumniszuschläge anfallen, oder? Im schlechtesten Fall würden nur die Säumniszuschläge für den Differenzbetrag dieser vier Monate anfallen, falls der halbe Regelbeitrag aus irgendwelchen Gründen nicht akzeptiert würde - oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank im voraus für die Antworten (wenn möglich mit Belegen aus dem SGB VI)
Koulchen