Zusammenfassend kann ich nur festhalten, dass die Gesetzeslage die ist, dass die Versicherten das Dispositionsrecht haben, den Rentenantrag zu stellen oder eben nicht zu stellen.
Sollte die Krankenkasse jedoch dazu aufgefordert haben, einen Reha-Antrag zu stellen (in der Hoffnung, dass der Reha-Antrag in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgewandelt werden kann), ist dieses Dispostionsrecht insofern eingeschränkt, als dass der Versicherte sich zwar dazu entscheiden kann, den Rentenantrag (noch) nicht zu stellen, jedoch in diesem Falle in Kauf nimmt, dass die Krankenkasse das Krankengeld einstellt.