Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Kursleiter für Babymassage und Trageberatung (eigentlich Freiberufler).
Zu Beginn meiner Tätigkeit wusste ich jedoch nicht, dass ich mich nur so beim Finanzamt melden muss. Ich habe zusätzlich ein Gewerbe angemeldet und gelte nun beim Finanzamt als Gewerbetreibender. Mein Gewinn liegt derzeit im Bereich geringfügig.
Nun meine Frage: Bin ich sozialversicherungspflichtig?
Hallo Ini,
grundsätzlich erst zu prüfen, wenn Sie mehr als geringfügig selbständig tätig sind, also regelmäßig über 400.-€ "Gewinn" einfahren.
Einnahmen abzüglich Ausgaben (zu versteuerndes Einkommen).
Wenn das so ist, dann einfach den Fragebogen V 020
ausfüllen und an die zuständige DRV schicken.
MfG
Tschacka
Jetzt habe ich allerdings dazu auch mal eine Frage. Sofern ich die hier einschieben darf?
Errechnet sich die Geringfügigkeit bei einer selbständigen Tätigkeit im Sinne der Rentenversicherungspflicht nach dem was ich Brutto als Einnahmen habe oder danach was als steuerlicher Gewinn gilt?
Vielen Dank
Hi Ted,
klar dürfen Sie Ihre Frage fragen :)
es wird grundsätzlich der zu versteuernde Gewinn berücksichtigt.
Als nehmen wir mal an, ein Einkommen (brutto) beträgt 1000.-€
dann werden eben die Betriebskosten abgesetzt, so wie das auch der Steuerberater macht um das Steuerpflichtige EK zu ermitteln und dann haben wir den "echten Gewinn"
bsp. 750.- €, dann berechnet sich der Beitrag von 19,9 % aus 750 und nicht aus den 1000.-€!
einfacher gesagt, das Einkommen,welches der EK-Steuer unterliegt (Steuerbescheid wird in der Regel vorzulegen oder nachzureichen sein) ist auch das EK womit die DRV "arbeitet".
MfG
Tschacka
Erstmal vielen Dank für die antwort.
Also dürfte ich Brutto über der Geringfügikeitsgrenze liegen, wenn ich als Gewinn nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liege, um nicht der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen?
das ist der Umkehrschluss! ;-)
Hallo Ted,
bei einer regelmäßigen selbständigen Tätigkeit sollten Sie aber wissen/beachten, dass grundsätzlich das Jahreseinkommen gilt. Da können Sie eben auch mal Null-Monate haben, wie auch mehrfach die 400 EUR weit überschreiten. In der Summe dürfen Sie 4800 EUR steuerrechtlichen Gewinn im Jahr nicht überschreiten.
Gruß
w.
Vielen Dank Wolfgang!
Dennoch dachte ich immer die Geringfügigkeitsgrenze liege bei einer gerinfügigen selbständigen Täigkeit irgendwie unter 400 Euro, oder liege ich falsch?
Hallo Ini26,
bestimmte Selbständige unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Dazu gehören unter Umständen auch selbständig tätige Personen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege.
Damit konkret festgestellt werden kann, welchen Versicherungsstatus sie haben, empfehlen wir Ihnen, mit der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen. Beschreiben Sie bitte Ihre Tätigkeit anhand des dafür zur Verfügung stehenden Formulars V020 (der Vordruck kann über das Internet ausgedruckt werden), fügen Sie Ihre Gewerbeanmeldung und ggf. einen schon vorhandenen Steuerbescheid bei. Sofern Sie beim Ausfüllen des Formulars Hilfe benötigen bzw. Sie weitere Fragen zum Thema haben, stehen Ihnen unsere Auskunfts- und Beratungsstellen gerne zur Verfügung. Eine individuelle Beratung ist aus unserer Sicht nicht zuletzt deshalb wichtig, weil Sie Ihre Leistungsansprüche erläutert bekommen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
(PS: Auch bei geringfügig selbständig Tätigen liegt die durchschnittliche Entgeltgrenze bei 400,- € monatlich )
Danke für die vielen Informationen. Ich habe mit der Deutschen Rentenversicherung telfoniert. Dort bekam ich die gleichen Auskünfte. Nur sollte ich mir das Formular V023 runterladen. Ist das auch ok?
Viele Grüße Ini26
Hallo Ini,
machen Sie es sich einfacher :) und lassen sich helfen :)
Anruf in der nächsten Beratungsstelle (s.Beratungsstellensuche hier auf der Seite) und Termin zur Beratung ausmachen. Bissel Info vorbereiten, wie z.B. was genau mache ich als selbst. Tätige, wie hoch wird ungefähr mein Gewinn sein (Schätzung) etc. Die Mitarbeiter der DRV werden mit Ihnen diesen Bogen aufnehmen und ausfüllen, Unterlagen kopieren (sofern erforderlich) und Sie auch explizit über alle Alternativen aufklären. Das ist sicher der "bequemere" Weg und hilft Ihnen, da Sie vorab schonmal wissen, was mit dem Bescheid auf Sie zukommt!
MfG
Tschacka
und falls Sie es zeitlich nicht einrichten können persönlich vorzusprechen, dann nehmen Sie bitte das Formular V020 und nicht V023!
MfG
Tschacka