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Experten-Antwort

Freiberufler - Tutor u.a.

von S.23.10.2013 | 14:16
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin seit einigen Jahren als Freiberufler im Marketing für versch. Auftraggeber tätig. Ich habe drei Uniabschlüsse: B.A., B.Sc. und M.A. Weiterhin studiere ich noch vollzeit für einen M.Sc...vermute zwar nicht, dass das hier von Bedeutung ist...aber man weiß ja nie. Seit Ende 2012 arbeite ich noch als Tutor an einer Fernuni (400 Euro/monatlich). --> Meines Wissens ist man ja bis 400 bzw. 450 Euro monatlich nicht rentenversicherungspflichtig. Hätte ich mich trotzdem melden müssen oder ist das nicht nötig? Es gibt evtl. die Möglichkeit in der Zukunft, noch 1-2 weitere Aufgaben an der Fernuni zu übernehmen und dadurch meine monatlichen Einkünfte auf 800 bzw. 1200 Euro zu erhöhen. --> Wie würde hier dann berechnet werden (unabhängig von eventuellen Ausgaben)? Meine Vermutung wäre, dass von den bswp. 800 Euro noch 648,80 Euro übrig bleiben würden?! --> Wie gestaltet sich die Berechnung bezogen auf meine nicht versicherungspflichtige freiberufliche Tätigkeit? Würde diese durch den Einkommenszuwachs im Bildungsbereich tangiert? Angenommen ist hätte noch 200 Euro monatlich aus nicht versicherungspflichtiger freiberuflicher Tätigkeit. Vielen Dank schon einmal für die Unterstützung. Viele Grüße, S.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo S.,

soweit es sich bei Ihrer Tätigkeit als Tutor um eine selbständige Tätigkeit als Lehrer handelt, kommt prinzipiell eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Frage.

Nach § 190a SGB VI sind selbständig Tätige i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Hierbei sind die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers zu verwenden.

Weitere Einzelheiten zu diesem Themenkomplex – insbesondere auch zur Geringfügigkeit/Versicherungsfreiheit der selbständigen Tätigkeit, den verschiedenen (wählbaren) Varianten der Beitragshöhe und zur Beitragsberechnung erhalten Sie in der Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“, die Sie unter folgendem Link abrufen können:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232692/publicationFile/55042/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo S.,

neben der rückwirkenden Forderung von Beiträgen kann die Nichtmeldung auch ein Bußgeld nach § 320 SGB VI zur Folge haben.

§ 320 SGB VI (Auszug):

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

...

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden

Davon ausgehend, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit tatsächlich geringfügig und damit versicherungsfrei ausgeübt haben, gehe ich jedoch davon aus, dass Sie diese Konsequenzen zunächst nicht zu befürchten haben.

Hinsichtlich der möglichen Varianten der Beitragsberechnung finden Sie im Übrigen ab Seite 24 der genannten Broschüre recht umfangreiche, mit Beispielen unterlegte Ausführungen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo S.

im Zusammenhang mit der einkommensgerechten Beitragszahlung sind für die Beitragsberechnung regelmäßig nur die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen, für die auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Einkünfte sind also ggf. aufzuschlüsseln.

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Die beste Vorgehensweise wäre, sich beim Rentenversicherungsträger zu melden und damit der Meldepflicht nach § 190a SGB VI nachzukommen.

Am einfachsten wäre es sicherlich, wenn Sie hierzu einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers vereinbaren und dort die notwendigen Vordrucke ausfüllen und weiterleiten lassen. Da die Vordrucke auch im Internet unter

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Pflicht_Freiwillige_Versicherung.html

abrufbar sind, können Sie diese – wenn Sie es möchten – aber auch selbst ausdrucken, ausfüllen und per Post an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger senden. Dieser wird dann alles weitere veranlassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

-/-am 23.10.2013 | 19:39
Hochschulabschlüsse sind Thema für die Kontenklärung. Versicherungspflicht ist eine andere Baustelle. Nämlich die §§ 2 und 196 SGB VI.
S.am 28.10.2013 | 08:56
Hallo, vielen Dank für die Antworten. Leider sind damit meine Fragen noch nicht wirklich geklärt. Zumindest entnehme ich der Antwort, dass ich mich hätte melden müssen?! Was sind hierbei die Konsequenzen des "Nichtmeldens"? Es sind wie gesagt, 400 Euro monatliche Einnahmen aus der Lehrtätigkeit gewesen. Die Broschüre hatte ich vorher schon selbst gelesen, jedoch hat mir diese nicht wirklich geholfen. Dort gibt es keine ausdrücklichen Angaben zur Berechnung der Beiträge. Viele Grüße, S.
S.am 28.10.2013 | 16:14
Danke für die schnelle Antwort. Das beruhigt mich doch schon etwas. Ich bin davon ausgegangen, dass eine Meldung auf Grund der Geringfügigkeit nicht nötig war. Wichtigste Frage: wie gehe ich jetzt am besten weiter vor? Ich möchte die Sache natürlich so schnell wie möglich aus der Welt geschafft haben. Was die Berechung betrifft: Ich kann der Broschüre leider nicht entnehmen, was passiert, wenn ich sowohl freiberuflichen Tätigkeiten mit und ohne Versicherungspflicht nachgehe. Auf die ZUKUNFT bezogen (siehe erster Post): Also einerseits Tutor im Marketing (800 Euro monatlich) und andererseits (davon unabhängig) Marketingdienstleistungen erbringe (Betrag X monatlich). Mit 800 Euro für die Tutorentätigkeit wäre ich ja RVpflichtig. Würde sich demnach Einkommensabhägig 9600 x 1,0614 x 0,189 / 12 ODER (9600 + X) x 1,0614 x 0,189 / 12 ergeben? Das wäre nämlich ein wichtiges Kriterium, ob ich die weitere Tutorentätigkeit annehme oder nicht. Danke für die Hilfe!
S.am 29.10.2013 | 11:34
Danke für die Erläuterung zur Berechnung. Doch wie sieht es denn mit meiner wichtigsten Frage aus? Wichtigste Frage: wie gehe ich jetzt am besten weiter vor? Ich möchte die Sache natürlich so schnell wie möglich aus der Welt geschafft haben. Danke und Gruß, S.
Deutsche Rentenversicherung
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