Hallo Michael,
wir unterscheiden in der Rentenversicherung zwischen einem Selbständigen, der rentenversicherungspflichtig ist und einem Selbständigen, der es nicht ist.
Der versicherungspflichtige Selbständige zahlt entweder Regelbeiträge oder einen einkommensgerechten Beitrag. Mindestgrundlage ist ein Gewinn von 400,- Euro monatlich. Ein Einkommen unterhalb dieser Grenze ist versicherungsfrei. Gibt der Selbständige in der Gewinnermittlung an über 400,- Euro zu verdienen, wird der zu zahlende Betrag ermittelt und auch gefordert und behält auch nachträglich seine Gültigkeit. Sollte sich durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides ein Einkommen von unter 400,- Euro monatlich ergeben, würde nur für die Zukunft kein Beitrag gefordert, die Vergangenheit bleibt unberührt. Die Pflicht endet mit der Übersendung der Gewerbeabmeldung.
Der nichtversicherungspflichtige Selbständige zahlt freiwillige Beiträge solange er möchte, soweit er nicht versicherungspflichtig wird. Er kann die Zahlung für die Zukunft jederzeit beenden.