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Freiberufliche Beitraege und Wartezeit

von Michael22.05.2009 | 12:00
921 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Ich bin Freiberufler und zahle jeden Monat in die deutsche Rentenversicherung ein. Ich habe zwei algemeine Fragen: Mein Verdienst variiert sehr stark jeden Monat. Was passiert wenn ich weiterhin jeden Monat meinen Beitrag einzahle aber nicht die erforderlichen 4.800 Euro im Jahr verdiene? Sind meine Beitraege um sonst? Das heisst, gelten die 12 Monate, wo ich Beitraege in Rentenversicherung gezahlt habe, aber nicht die erforderlichen 4,800 Euro verdient habe, fuer die gesetzliche Wartezeit? Zweite Frage. Ich moechte naechstes Jahr meine freiberufliche Taetigkeit aufgeben und nicht mehr arbeiten. Was muss ich tun, um nicht mehr Beitraege zahlen zu muessen? Ich bin 59 Jahre alt. Danke im Vorraus

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Michael,

wir unterscheiden in der Rentenversicherung zwischen einem Selbständigen, der rentenversicherungspflichtig ist und einem Selbständigen, der es nicht ist.

Der versicherungspflichtige Selbständige zahlt entweder Regelbeiträge oder einen einkommensgerechten Beitrag. Mindestgrundlage ist ein Gewinn von 400,- Euro monatlich. Ein Einkommen unterhalb dieser Grenze ist versicherungsfrei. Gibt der Selbständige in der Gewinnermittlung an über 400,- Euro zu verdienen, wird der zu zahlende Betrag ermittelt und auch gefordert und behält auch nachträglich seine Gültigkeit. Sollte sich durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides ein Einkommen von unter 400,- Euro monatlich ergeben, würde nur für die Zukunft kein Beitrag gefordert, die Vergangenheit bleibt unberührt. Die Pflicht endet mit der Übersendung der Gewerbeabmeldung.

Der nichtversicherungspflichtige Selbständige zahlt freiwillige Beiträge solange er möchte, soweit er nicht versicherungspflichtig wird. Er kann die Zahlung für die Zukunft jederzeit beenden.

1 Antworten

Bescheideneram 22.05.2009 | 13:04
zu 1) Die beitragspflichtige Einnahme (Ihr Verdienst) wird grundsätzlich nicht mehr rückwirkend angepasst, außer Sie haben den entsprechenden Steuerbescheid, der als Nachweis dient, nicht eingereicht. Das heißt für Sie, dass die Beiträge für die Wartezeit als Pflichtbeitragsmonate gelten und das auch im Normalfall nicht mehr rückwirkend abgeändert wird. 2) Die Einstellung der Tätigkeit ist unter Vorlage der Gewerbeabmeldung bei der Rentenversicherung anzuzeigen. Sie erhalten dann einen entsprechenden Bescheid.
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