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Experten-Antwort

Freiberufliche Tätigkeiten - Rentenbeiträge

von Chilli17.10.2010 | 14:36
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe "Rentenprofis", ich bin seit Mitte diesen Jahres freiberuflich tätig. Ich arbeite als Physiotherapeutin, Fachlehrerin, Referentin und gelegentlich als Autorin für Fachartikel. Mein Sozialversicherungsstatus wurde als Freiberuflerin anerkannt. Ich habe via Telefonkontakt mit der Deutschen Rentenversicherung nun unterschiedliche Aussagen bezüglich meiner Rentenbeitragszahlungen bekommen: 1. Version: Ich kann wählen, ob ich die ersten zwei Jahre meiner Selbstständigkeit den halben Beitragssatz (ca. 250€), oder 19,9% meines Umsatzes oder max. ca. 500€ zahle. Der Rentenbeitrag bezieht sich auf den gesamten Umsatz. 2. Version: Ich muss für jede Tätigkeit einzeln Rentenbeiträge zahlen. Je Tätigkeit 19,9% oder max. ca. 500€. Welche Information ist richtig? Oder gibt es eine 3., richtige Version? Bitte helfen Sie mir! Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen und danke im Voraus, Chilli

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bevor eine Information über die Höhe des Beitrages erfolgt, sollte zuerst einmal festgestellt werden, ob Sie in Ihrer selbständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin, Fachlehrerin, Referentin und Autorin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Zu diesem Zwecke müsste ein entsprechender Antrag ( V 020-Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes) bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht werden. Die Antragstellung kann bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung erfolgen. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link “Service/Beratungsstellen“ ermitteln. Bei Ihrer persönliche Vorsprache mit Antragstellung kann man Ihnen alles weitere –bezüglich Beitragszahlung- näher erläutern.

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1 Antworten

N B G F U Nam 18.10.2010 | 11:08
Hallo, sofern Pflichtbeiträge zu zahlen sind, und davon gehe ich jetzt mal aus, stehen die getroffen Aussagen grundsätzlich einmal richtig dar. Der Selbständige der Pflichtbeiträge zu zahlen hat, kann gem. §165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wählen, wie er zahlen möchte. 1. Halber Regelbeitrag für die ersten 3 Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit auf Antrag auch voller Regelbeitrag 2. Einkommensgerechter Beitrag --> entspricht 19,9 % vom Gewinn (!) Bei ca. 1277 € Gewinn entspricht der Beitrag dem halben Regelbeitrag. Die Wahl des Pflichtbeitrags bleibt nun Ihnen überlassen.
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