Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 wurde rückwirkend zum 01.01.1992 eine ausdrückliche Verweisung auf § 84a Satz 1 und 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgenommen, womit die bisherige Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt wird, wonach abhängig von verschiedenen Konstellationen als Freibetrag entweder der Grundrentenbetrag oder der niedrigere Grundrentenbetrag (Ost) zu berücksichtigen ist. Zu der Frage, ob die rückwirkende Neufassung des § 84 a BVG gegen das Grundgesetz verstößt, sind mehrere Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig. Der Ausgang dieser Verfahren bleibt zunächst abzuwarten.