Gibt es noch unterschiedliche Freibeträge nach BVG bei dem Zusammentreffen von mehren Renten nach § 93 SGB VI in Ost und West nach neuester Rechrssprechung?
Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 wurde rückwirkend zum 01.01.1992 eine ausdrückliche Verweisung auf § 84a Satz 1 und 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgenommen, womit die bisherige Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt wird, wonach abhängig von verschiedenen Konstellationen als Freibetrag entweder der Grundrentenbetrag oder der niedrigere Grundrentenbetrag (Ost) zu berücksichtigen ist. Zu der Frage, ob die rückwirkende Neufassung des § 84 a BVG gegen das Grundgesetz verstößt, sind mehrere Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig. Der Ausgang dieser Verfahren bleibt zunächst abzuwarten.
Nein, seit dem 1. Juli 2011 gibt es keine unterschiedlichen Freibeträge mehr. Am 1. Juli 2011 ist das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften in Kraft getreten. Danach ist ab dem 1. Juli 2011 die Berechnung von Leistungen nach dem BVG nicht mehr vom Wohnsitz des Berechtigten in den alten oder neuen Bundesländern abhängig. Die Leistungen nach dem BVG sind seitdem vielmehr bundeseinheitlich gleich. Von daher ist auch der Freibetrag nach dem BVG seit dem 1. Juli 2011 bundeseinheitlich.
Somit ist ab diesem Zeitpunkt auch kein geringerer Freibetrag (Ost) im Rahmen der Anrechnung der Unfallrente nach § 93 SGB VI zu berücksichtigen.
Meines Wissens wurden die Bestandsfälle bereits automatisch im Rahmen der Rentenanpassung 2011 neu berechnet.
Hinsichtlich der Bezugszeiträume vor dem 1. Juli 2011 bleibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort unter dem Az. 1 BvR 349/09 anhängigen Verfahren abzuwarten.
wo finde ich die neuen Freibeträge der unfallrente ?