Jockel hat Ihre Frage bereits beantwortet.
Für Rentenbezugszeiten ab dem 01.07.2011 gilt im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI einheitlich der jeweilige Grundrentenbetrag (West). Zurückzuführen ist diese Änderung auf die Neufassung des § 84a BVG durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011.