Hallo Susan Hemleb,
Zwar ist in § 9 SGB IX ausdrücklich ein Wunsch- und Wahlrecht des Berechtigten festgelegt. Allerdings wird hierdurch das Bestimmungsrecht des Rentenversicherungsträgers nach
§ 13 Abs. 1 SGB VI nicht eingeschränkt.
Vorrangiges Ziel von Rehabilitationsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach wie vor die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, die Eingliederung in das Erwerbsleben und die Vermeidung oder Verringerung vorzeitiger Rentenzahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 9, 10 SGB 6, § 8 Abs. 2 SGB 9). Diese Ziele und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit legt der Rentenversicherungsträger bei der Ermessensausübung nach § 13 Abs. 1 SGB 6 zu Grunde. Sind die vorgetragenen Wünsche des Leistungsberechtigten berechtigt, so muss der Rentenversicherungsträger diesen nachkommen. Entspricht er den Wünschen des Leistungsberechtigten nicht, hat er dies nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB 9 durch Bescheid zu begründen.
Ob die von Ihrem Rentenversicherungsträger vorgebrachten Argumente ausreichen, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings spricht die Tatsache, dass die Klinik nicht mehr unter Vertrag steht und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erheblich für den Rentenversicherungsträger.