zur Klarstellung:
Handelsvertreter sind nicht scheinselbständig, sondern tatsächlich selbständig. Sie unterliegen als Selbständige der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9, sofern Sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind und keinen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen. (Was häufig der Fall ist)
Scheinselbständigkeit würde bedeuten, dass Sie überhaupt nicht selbständig, sondern als Arbeitnehmer anzumelden sind ...
Was die Befreiung und deren Ende angeht:
Normalerweise meldet sich der Rentenversicherungsträger automatisch nach Ende der Befreiungsfrist.
Vorausgesetzt natürlich, Sie haben die Befreiung rechtzeitig beantragt und einen entsprechenden Bescheid erhalten.
Wenn Sie die Befreiung nicht beantragt haben - und sich in der Annahme, dass Sie automatisch befreit sind, bisher nicht beim Rentenversicherungsträger gemeldet haben - dürfte es jetzt zu spät für die Befreiung sein.
D.h. ohne rechtzeitigen Antrag auf Befreiung sind rückwirkend Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Gruß
Werner