"Zwischen Februar und September habe ich insgesamt 3000 Euro eingenommen. Allerdings stelle ich diese dem Arbeitgeber in Rechnung und er hat keinerlei Verpflichtungen mir gegenüber."
Aus den Angaben werde ich nicht schlau. Sie haben 3000 € "eingenommen", haben aber einen "Arbeitgeber" dem Sie Rechnungen schreiben? Wie geht das denn? Sind Sie nun selbständig oder Arbeitnehmerin? Wenn Sie Arbeitnehmerin waren, können Sie keine Rechnungen schreiben, waren Sie jedoch selbständig, können Sie keinen Arbeitgeber haben.
Wenn Sie Arbeitnehmerin waren gilt bis zu einem regelmäßigen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 400,00 € Versicherungsfreiheit, jedoch muss ihr Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag entrichten (Minijob - siehe www.minijob-zentrale.de 15%).
Selbständige sind nur im Ausnahmefall rentenversicherungspflichtig. Waren Sie in der betreffenden Zeit Selbständig, kann jedoch ebenfalls keine Versicherungspflicht eingetreten sein, da das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB 4 zu behandeln ist: "Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist." Das meint, dass die 3000 € Einnahmen nach Abzug der Ausgaben (Gewinn) durch die Anzahl der Monate zu teilen ist, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Normalerweise ist das das Kalenderjahr, also monatlich 1/12. Selbst wenn die 3000 € der Gewinn wären (das ist etwas anderes als die Einnahmen) und die Tätigkeit in nur 8 Monaten versicherungspflichtig wäre, lägen Sie ebenfalls unter 400 € monatlich und es bestünde ebenfalls keine Rentenversicherungspflicht.