Es kommt für Sie ggf. die Regelung für sogenannte
"Scheinselbständige" in Betracht: Selbständige sind seit dem 01.01.1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen (!) Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400,- Euro im Monat übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Bitte wenden Sie sich daher unter Vorlage der Ihnen vorliegenden Aufträge/Rechnungen an die Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers, damit von dort die Klärung zur Feststellung einer Versicherungspflicht veranlasst werden kann.