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Experten-Antwort

Freistellung als Existenzgründer

von Holger Rose13.12.2010 | 17:06
3519 Ansichten
4 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin 61 Jahre alt und seit meinem 16. Lebensjahr als Angestellter ununterbrochen in der gesetzlichen RV versichert (in den letzten 17 Monaten als ALG1 Bezieher). Ich möchte mich jetzt noch selbstständig machen und zwar als sog. -Selbstständiger mit einem Auftraggeber-. Kann ich mich für diesen Fall von der Versicherungspflicht befreien lassen? Schönen Dank für Ihre Bemühungen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von „RFn“ kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist eine Befreiung von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich, aber nicht eine weitere Befreiung nach Ablauf der drei Jahre. Für diese weitere Befreiung wäre es zwingend erforderlich, dass die Selbständige Tätigkeit zwingend bereits vor Vollendung des 58. Lebensjahres begonnen hat. Nähere Einzelheiten können unter folgendem Link nachgelesen werden: http://v16spe04/hyper/hnknra.nsf

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3 Antworten

RFnam 13.12.2010 | 19:09
Ja , bis zur Altersrente - zuerst drei Jahre nach Ziffer 1, - danach wegen Alters nach Ziffer 2 --------------------------------------------------- § 6 SGB VI - Befreiung von der Versicherungspflicht (Auszug) (1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit 1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, 2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden. ------------------------------------------------------- Aus dem Formularcenter können Sie folgende Vordrucke herunterladen: V050 = Antragsvordruck V051 = Erläuterungen zum V050
nochmal ganz deutlicham 14.12.2010 | 12:52
Hallo Herr Rose, ich möchte nochmal ganz deutlich sagen, dass Sie sich ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit befreien lassen können, weil Sie bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben. Eine Befristung der Befreiung gibt es daher nicht. Hinsichtlich bereits bestehender Altersrentenansprüche und der eventuellen Notwendigkeit der Erhaltung des Versicherungsschuztes für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sollten Sie sich jedoch ausführlich beraten lassen. Mit freundlichen Grüßen
Knut Rassmussenam 16.12.2010 | 12:32
Zitat von nochmal ganz deutlich anzeigenausblenden
Diese Aussage ist einfach FALSCH! Der Gesetzestext sagt: nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden Herr Rose hat aber vorher keine selbständige Tätigkeit ausgeübt! Somit ist nur die Befreiung für längstens 3 Jahre möglich.
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