Dem Beitrag von „RFn“ kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist eine Befreiung von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich, aber nicht eine weitere Befreiung nach Ablauf der drei Jahre. Für diese weitere Befreiung wäre es zwingend erforderlich, dass die Selbständige Tätigkeit zwingend bereits vor Vollendung des 58. Lebensjahres begonnen hat. Nähere Einzelheiten können unter folgendem Link nachgelesen werden: http://v16spe04/hyper/hnknra.nsf