Hallo,
ich habe vor, ein Studium zu beginnen, wäre zu der Zeit aber noch Arbeitnehmer in Freistellung. Kann ich trotzdem ein Studium anfangen (Überschneidung ca 2 Wochen)? Oder gibt es dann Probleme bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge oder Anrechnungszeiten? Vielen Dank im Voraus.
Sofern während der Überschneidung der zeitliche Aufwand für das Studium mind. 20h/Woche beträgt und höher ist als der zeitliche Aufwand für die Beschäftigung (z.B. durch Freistellung) wird die Anrechnungszeit parallel zur Beitragszeit anerkannt.
Ist der zeitliche Aufwand für die Beschäftigung höher (z.B. schon Immatrikuliert aber noch keine Teinahme an Vorlesungen), wird die Anrechnungszeit für die Zeit der Überschneidung nicht anerkannt, sondern nur die Beitragszeit.
Wobei aber noch zu Klären ist, ob hier überhaupt eine eitragspflicht besteht, da eine Beschäftigung normalerweise nur dann beitragspflichtig ist, wenn die Beschäftigung auch tatsächlich ausgeübt wird (abgesehen von normalem Jahresurlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).
kann der Arbeitgeber es verbieten, dass ich während der Freistellung ein Studium aufnehme?
Dies ist ein Forum der deutschen Rentenversicherung.
Wer soll dies hier im Forum wissen? Das kann Ihnen nur der Arbeitgeber sagen.
Aber bei nur 2 Wochen Überschneidung kann ich mir nicht vorstellen, dass dies den AG juckt....
Das gibt keine Probleme. Da Sie im Job freigestellt sind und das Studium im Vordergrund steht, ist die Vormerkung der Studienzeit neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung, die nicht tatsächlich ausgeübt wird, möglich. Sie sollten aber die Unterlagen gut aufheben, damit Sie diese Sachverhalte so auch nachher noch nachweisen können. Warum Ihnen der "Experte" dazu nichts Vernünftiges mitgeteilt hat...?
Natürlich kann der Arbeitgeber das nicht verbieten. Sie sind doch frei gestellt. Außerdem müssen Sie ihm das ja nicht auf die Nase binden. Woher sollte er denn erfahren, dass Sie eingeschrieben sind. Ob Sie tatsächlich studieren, ist die zweite Frage. Vielleicht haben Sie sich ja nur eingeschrieben, um nach Ablauf der Freistellung unmittelbar mit dem Studium zu beginnen. Wer will das nachprüfen? Notfalls fragen Sie bei der Gewerkschaft mal nach, da es sich um eine Frage aus dem Arbeitsrecht handelt.