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Experten-Antwort

Freistellungsjahr vor Rente

von Andrea28.01.2019 | 13:51
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7 Antworten

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Ich arbeite als Angestellte im öffentlichen Dienst Baden-Württemberg (TV-L). Es gibt ja die Möglichkeit, ein Sabbatical zu nehmen (Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahres). Wenn ich nun beispielsweise 4 Jahre lang Zeitguthaben "anspare", um das 5. Jahr freizuhaben, bin ich dann im 5. Jahr sozialversichert, das heißt werden (auch) Rentenversicherungsbeiträge abgeführt? Gibt es etwas zu beachten, wenn ich sofort nach Ablauf des Freistellungsjahres in die um 1 Jahr vorgezogene Altersrente (mit Abschlägen) gehe?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Andrea,

die Bestimmungen, ob und in welcher Höhe während des Sabbat-Jahres vom Arbeitgeber an die DRV geleistet werden, erläutert Ihnen Ihr Arbeitgeber.

Bzgl. der Antragstellung wäre zu beachten, dass Sie im Vorfeld prüfen, ob Ihr Rentenversicherungskonto komplett geklärt ist. Wir empfehlen Ihnen daher ein persönliches Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsgespräch der DRV in Ihrer Nähe. Die dann anstehende Rentenantragstellung sollte ca. 3 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn liegen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

MIRam 28.01.2019 | 14:53
Im Regelfall geht da so: Sie arbeiten 4 Jahre wie bisher und bleiben das 5. Jahr zu Hause. Während der gesamten Dauer meldet der Arbeitgeber ein Entgelt in Höhe von 80%, also auch für das Freistellungsjahr.
Andreaam 29.01.2019 | 17:44
Sehr geehrter Experte, Sie verweisen mich an den Arbeitgeber. Mein Arbeitgeber (das Land Ba-Wü) verweist mich aber was Rentenangelegenheiten betrifft, an Sie. Ich zitiere aus den "Erläuterungen zum Änderungsvertrag Freistellungsjahr bzw. zur Wertguthabenvereinbarung für Arbeitnehmer": Es wird der Beschäftigten empfohlen, sich bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern (...) rechtzeitig vor Abschluss dieser Vereinbarung über die möglichen sozialversicherungsrechtlichen (...) Auswirkungen zu informieren. Anscheinend fühlt sich niemand so richtig zuständig. Schade.
W*lfgangam 29.01.2019 | 19:14
Zitat von Andrea anzeigenausblenden
Hallo Andrea, beide Hinweise sind durchaus richtig, jeder für sein Fachgebiet. Möglicherweise haben Sie aber auch nur die falschen/nicht zielführenden Fragen an die Beteiligten gestellt ;-) Zuvorderst _muss_ aber der AG selbst wissen/mitteilen können, ob er im Rahmen der Auflösung der Zeitwertguthabens Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (und anderen Sozialversicherungsträgern) zahlt/zahlen muss/in welcher Höhe im Vergleich zum 'Volleinkommen'. Für Ihre PA-Abrechnungsstelle sollte die Antwort ein Leichtes sein (ja, natürlich zahlen wir in dieser Zeit die 'verminderten' SV-Beiträge + weiterhin reduziert in der Freistellung/Auflösung des Wertguthabens ...diese Antwort kann Ihnen 'zuständigkeitshalber' auch die DRV nicht abnehmen, obwohl man das weiß - sie ist weder Einzugsstelle der SV-Beiträge noch für die mtl. richtige Festsetzung/Abrechnung des AG verantwortlich ;-)) Der Hinweis des AG ist rentenrechtlich auch richtig, um hier ggf. eine 'Veränderung' der erwarteten Rente/der Prognose bis zum Tag X/Rentenbeginn zu hinterfragen. Einfache Antwort dazu: wenn Sie sich jetzt eigentlich erarbeitete Entgeltpunkte 'wegnehmen' in Form verringerte RV-Einkünfte und die lediglich ins 'Sabbat-Jahr' verschieben, fehlt Ihnen hintenheraus zusätzliches/neues SV-Einkommen, das Sie nicht mehr erarbeitet haben. Hier geht es max. um rd. 66 EUR Monatsrente (je nach Höhe Ihres aktuellen Jahreseinkommens) ...denken Sie dabei aber auch an die VBL, vielleicht noch mal 20 EUR weniger. Gruß w.
Andreaam 30.01.2019 | 15:48
Vielen Dank für Ihre Erläuterungen, die mir geholfen haben, W*lfgang! Eine Frage hätte ich doch noch: Können Sie so pi mal Daumen abschätzen, ob diese Sabbatical-Lösung von den Renteneinbußen her denen bei einer um 1 Jahr vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte mit 3,6% Abschlag entspricht? Gruß und Danke Andrea
senf-dazuam 30.01.2019 | 16:08
Wenn Sie bis zur ATZ 30 Jahre mit Durchschnittseinkommen hatten (also 30 Entgeltpunkte), kommen dann durch die ATZ 4 statt 5 hinzu. Macht also 34 statt 35 EP insgesamt, also etwa 3% weniger. Wenn Sie weniger oder mehr als Zeiten aufweisen können, siht das anders aus. In einer Beratung (bei der DRV oder bei einem kostenpflichtigen Rentenberater) können Sie für die verschiedenen Szenarien Probeberechnungen für Ihre angedachte Rente machen lassen. Dann sehen Sie klarer.
W*lfgangam 30.01.2019 | 23:28
Zitat von Andrea anzeigenausblenden
Hallo Andrea, kann passen - dann wäre es Zufall. Bei höherer Rentenerwartung (2000+)/höherem SV-Einkommen eher nicht, wird weniger sein. Individuell errechenbar, wie von @senf-dazu darauf hinweist. Die möglichen adäquaten Abschläge dieser Aktion gemessen an einer Rente ohne 'Sabbatical' sagen Ihnen eigentlich gar nichts. Hier sind nur die derzeitig zu erwartenden Rentenbeträge zum Tag X/mit Alternativen eine Größe, die Sie heute als Auszahlungsbetrag genannt bekommen - und wertmäßig sogar stabil (Rentenanpassung ./. Kaufkraftverlust) in der Zukunft erhalten bleiben könnten. Bei den Prognosen lässt sich ein vorübergehend geminderter Verdienst mit einbauen - zumindest 'händisch' – um die Differenz aufzuzeigen ...und wenn es dann 3,6 % sind = Zufall ;-) Gruß w.
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