Zu Frage 1:
Eine Reha-Maßnahme kann unabhängig von der Altersteilzeit beantragt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es gerade die aktive oder passive Phase ist.
Zu Frage 2:
Eine neben der Altersteilzeitarbeit ausgeübte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist unschädlich – auch in der Freistellungsphase. Dies gilt unabhängig von deren Umfang – also auch bei einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 400 Euro monatlich.
Wird die Altersteilzeitarbeit jedoch von der Bundesagentur für Arbeit gefördert (Erstattung der Aufstockungsleistungen von der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber), darf der Verdienst aus einer Nebenbeschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, ob Ihre Altersteilzeitvereinbarung eine Nebenbeschäftigung überhaupt zulässt.
Ob die Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro monatlich angehoben und ob dies dann bei Förderfällen berücksichtigt wird, kann aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden.
Mehrarbeit beim gleichen Arbeitgeber kann allerdings bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht.